Urteil zu Reisegepäck-Versicherung Wenn im Urlaub das Gepäck überfahren wird und kaputt geht: Wer zahlt?

München · Echt ärgerlich, wenn im Urlaub das Gepäck gestohlen oder beschädigt wird. Aber unter Umständen wird der Schaden von einer Reisegepäckversicherung ersetzt. Aber wann bezahlt die Versicherung - und wann nicht?

 Reisende mit Gepäck in einem Flughafen. Symbolfoto.

Reisende mit Gepäck in einem Flughafen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Roland Weihrauch

Eine Reisegepäckversicherung muss nicht in allen Fällen, in denen Gepäckstücke beschädigt oder gestohlen werden, für den Schaden aufkommen. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall klargestellt. Es hat die Klage einer Frau gegen ihre Versicherung auf Erstattung eines Schadens von 2000 Euro abgewiesen. Nach Aussage der Frau war ihr Gepäck unter die Räder eines Transportfahrzeuges gekommenen und überfahren worden (Az.: 111 C 12296/18).

Die Betroffene hatte im Februar 2016 einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro abgeschlossen. Anfang November 2017 reiste sie zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Nach ihrer Aussage sei es am letzten Tag des Urlaubs im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadensereignis gekommen. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Frau gewartet. Ihr Gepäck habe sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt. Der Mitreisende habe jedoch das Gepäck am Boden übersehen und mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 US-Dollar), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur vor zwei Jahren) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.

Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab. Sie ist der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln; hier wäre gegebenenfalls ein entsprechender Abschlag bei der Höhe der Beträge vorzunehmen.

Die Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Begründung: Gemäß den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen bestünden dann Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das „mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse.“ Ein solcher Versicherungsfall liege hier aber nicht vor, so das Fazit des Gerichts. Eine Straftat eines Dritten komme nach Vortrag der Frau nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden kann. Ein Unfall des Transportmittels liege ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehle. Im konkreten Fall sei eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt. Dies sei gerade keine in den Versicherungsbedingungen geforderte Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es zur Beschädigung des Gepäcks gekommen sei. Damit sei keiner der notwendigen Gründe für einen Ersatz des Schadens durch die Versicherung erfüllt.

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