Waschbecken fällt auf den Fuß eines Touristen – ein Reisemangel?

München · Nicht alles, was im Urlaub schief läuft, ist ein Reisemangel. Manches ist einfach Schicksal. Das Amtsgericht München hat die Grenzen dazu im Detail ausgelotet. Dabei ging es um ein Waschbecken, dass einem Hotel-Touristen auf den Fuß gefallen war.

Der Reiseveranstalter haftet nicht wegen eines Reisemangels, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken in einem Hotel aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar war. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 274 C 14644/13).

Der Kläger im konkreten Fall stammt aus Hannover. Er buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine dreiwöchige Pauschalreise nach Fuerteventura zum Preis von 1158 Euro inklusive Transfer und Halbpension. Am zweiten Urlaubstag löste sich das Waschbecken im Bad seines Hotelstudios aus der Halterung und zerbrach am Boden. Es fiel auf den rechten Fuß des Klägers. Der erlitt eine Prellung am Fußrücken und ein ausgeprägtes Hämatom an der Fußsohle sowie am Fußrücken nebst anhaltender Schmerzen. Deshalb konnte er den Urlaub nicht mehr genießen und insbesondere keinen Sport mehr treiben. Der Kläger verlangte deshalb von dem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen der Arztkosten und Medikamente zur Schmerzlinderung und Schmerzensgeld.

Die zuständige Richterin hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Begründung: Der Unfall mit dem Waschbecken stelle keinen Reisemangel dar. Ein Reisemangel sei gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten Reise abweiche und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert werde. Die erwartete Beschaffenheit der Reise werde hierbei grundsätzlich durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben, vorgegeben. Die Abweichung könne insbesondere darin liegen, dass eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art erbracht wird. Sollte das Hotel als Leistungsträger vor Ort dabei eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, würde damit zugleich auch der Reiseveranstalter eine Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzten, für die er haften müsste. Denn das Verschulden des Hotels sei dem Veranstalter zuzurechnen.

Das Gericht hat dazu im konkreten Fall festgestellt, dass das Waschbecken nach den örtlichen und damit allein maßgeblichen Vorschriften ordnungsgemäß eingebaut war und ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen sei. Selbst wenn die Befestigung aus Haken und Dübeln und Klebemasse im Lauf der Zeit schimmelig und rostig und dadurch lose geworden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass das Waschbecken zur Gefahr geworden sei. Das Hotel und sein Personal mussten insoweit nicht mit einer Gefahr für den Reisenden rechnen, zumal das Waschbecken auch regelmäßig durch das Reinigungspersonal abgewischt und dadurch auch belastet worden sein muss. Es sei auch keinerlei Mangel gemeldet worden. Von Seiten des Hotels liege damit keine Pflichtverletzung vor.

Das Gericht betonte zudem, dass der Reiseveranstalter seine Pflicht bei der Auswahl und Kontrolle des Hotels nicht verletzt habe. Soweit es sich um Leistungsträger innerhalb der EU handelt, dürfe der Veranstalter von einem Mindeststandard ausgehen, so dass Stichproben vor Ort genügen. Diese stichprobenartigen Kontrollen müssen in regelmäßigen Abständen während der Belegungsdauer auch ohne konkreten Anlass vorgenommen werden. Hierbei müssen alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels auf solche Sicherheitsrisiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren. Es müsse jedoch nicht nach versteckten Mängeln gesucht werden, mit denen nicht gerechnet werden muss. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften dabei nicht überspannt werden, so die Richterin. Es könne deshalb vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden, dass er sich ohne Grund nach der Art der Befestigung eines Waschbeckens erkundigen oder durch regelmäßiges Belasten dessen Standfestigkeit kontrollieren muss. Fazit: Da der Unfall mit dem Waschbecken kein Reisemangel ist, kann der Kläger keine Minderung des Reisepreises, keinen Schadensersatz wegen der Arzt- und Medikamentenkosten und kein Schmerzensgeld verlangen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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