Urteil zum Reiserecht Gericht stellt klar: Zu einem guten Essen gehören Champagner und Dessertwein

Düsseldorf · Wenn man sich ärgert, dann hilft ein gutes Essen. Getreu dieser Devise sind Reisende nach dem Platzen ihres Fluges in ein schönes Hotel und gut Essen gegangen. Die Kosten forderten sie von der Fluggesellschaft.

 Gutes Essen ist ein Genuss. Symbolfoto.

Gutes Essen ist ein Genuss. Symbolfoto.

Foto: gms/Binshof/Speyer

Ein schönes Urteil für die Freunde teurer Lebensart: Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass zu einem gelungenen Essen auch der Genuss von Champagner und Dessertwein gehört. Die Kosten für diese Getränke seien deshalb angemessen und von einer Fluggesellschaft als Ausgleichszahlung nach einer Flugannullierung zu übernehmen.

Damit zu dem Sachverhalt des Urteils, das vom Rechtsportal Juris veröffentlicht worden ist: Die betroffenen Reisenden hatten bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Circa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug wurde ihnen die Annullierung des gebuchten Fluges mitgeteilt. Eine Hotelunterbringung sowie eine Verpflegung wurden nicht angeboten. Daraufhin haben die Betroffenen die Kosten für eine Hotelübernachtung sowie für einen Restaurantbesuch selber übernommen. In den Restaurantkosten waren unter anderem Kosten für Wein und Champagner enthalten. Diese Kosten verlangen sie nun neben den Kompensationen für den Ausfall des Fluges von der Fluggesellschaft ersetzt.

Das Unternehmen weigerte sich zu zahlen. Also zogen die Betroffenen vor Gericht. Das Amtsgericht Düsseldorf hat ihnen Recht gegeben und die geltend gemachten Schäden als ersatzfähig beurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts kann ein Fluggast Entschädigung dafür verlangen, dass das Luftfahrtunternehmen seiner bestehenden Betreuungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Fluggast kann demnach solche Beträge verlangen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.

Nach diesen Maßstäben seien die Kosten für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen, für das Bier und für den Wein zu ersetzen. Dies gilt laut Amtsgericht Düsseldorf aber auch bezüglich der Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehöre, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein. Weshalb auch diese Kosten sich als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich teurere Produkte angeboten werden als im konkreten Fall. So weit das Amtsgericht Düsseldorf (Az.:27 C 257/18 Quelle:Juris).

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