Urteil: Reiseportal im Netz haftet für negative Hotelbewertungen

Hamburg · Die Meinungsfreiheit im Internet hat auch Grenzen. Wer ein Reisebuchungsportal nebst Hotelbewertung betreibt, haftet eventuell für die dort gemachten Aussagen.

Hamburg. Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet nach einer Entscheidung des Hamburger Landgerichts für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Denn im Vordergrund stehe bei einem solchen Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität der gewerblichen Online-Angebote zu steigern (Az.: 327 O 607/10).

In dem von Beck Online veröffentlichten Fall stritten die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Online-Reiseportals miteinander. Letztere vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich negative Bewertungen im Portal der Beklagten.

Die Hotelinhaberin wollte diese negativen Behauptungen Dritter verbieten lassen. Mit ihrer Verbreitung verstoße das Reiseportal als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht, argumentierte die Hotelbetreiberin. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig vom Online-Reisebüro.

Das Gericht sah dies etwas anders und gab der klagenden Hotelbetreiberin überwiegend Recht. Es verbot dem Reisebuchungsportal, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Begründung: Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. So stehe im Vordergrund für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, so das Gericht. Doch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Folge: Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei und müsse, wenn er als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite,diese auch beweisen können, so das Gericht. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen. red/wi

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