Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Jäger haben kein Recht auf den Erwerb von Schalldämpfern

Leipzig · Das Waffengesetz will die Gesellschaft so weit wie möglich vor Schusswaffen mit Schalldämpfern schützen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch mit Blick auf Jäger und Schalldämpfer für deren Gewehre

 Ein Jäger mit Gewehr im Sonnenuntergang. Symbolfoto.

Ein Jäger mit Gewehr im Sonnenuntergang. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Patrick Pleul

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 6 C 4.18).

Der Betroffene ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will dort mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen. Damit will er Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe ausschließen. Aber so ein Schalldämpfer ist nicht frei erhältlich. Also beantragte der Jäger, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen.

Der Polizeipräsident in Berlin lehnte ab. Der Jäger legte Widerspruch ein - ohne Erfolg. Also klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Aber das gab der Behörde in erster Instanz Recht. Die Richter gehen nämlich davon aus, das auch Jäger für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis benötigen, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis aber nicht begründen, so das Gericht.

Der Jäger war mit diesem Urteil nicht einverstanden. Er griff es aber nicht in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht an. Vielmehr legte er Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz ein. Ohne Erfolg. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zurückgewiesen und dabei die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Dabei stellte das Bundesgericht grundsätzlich fest: „Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht.“

Und weiter: „Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern.“ Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz müsse nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden, so das Bundesgericht. Schließlich seien Schalldämpfer auch nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht habe dazu bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz) gleich wirksam seien.

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