Prozess nach Urlaub an der Nordsee Ferienhotel lag nicht auf der Insel sondern auf dem Festland: Reisende bekommen Geld zurück

Frankfurt · Es sollte ein traumhafter Urlaub in einem Hotel auf Sylt werden. Aber daraus wurde nichts. Denn das gebuchte Hotelzimmer lag gar nicht auf der Insel sondern auf dem Festland. Ein Fall für die Justiz.

 Strandkörbe an der Nordsee auf Sylt. Symbolfoto.

Strandkörbe an der Nordsee auf Sylt. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Bockwoldt

Bei einer Urlaubsreise ist nicht der Name des Hotels entscheidend sondern die Örtlichkeit. Wenn also ein Reisender ein Zimmer auf der Insel Sylt buchen will, und nur ein Zimmer auf dem Festland bekommen kann, dann muss der Veranstalter ihn darauf hinweisen. Tut er das nicht, dann bekommt der Kunde sein Geld zurück. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt. Es verfügt bereits seit vielen Jahren über eine auf das Reiserecht spezialisierte Kammer.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene und spätere Kläger via Internet eine Unterkunft in einem „....“ auf Sylt gebucht. Die Reisebestätigung des Reiseveranstalters enthielt die Angabe „....“ und den Zusatz „Norddeich“. Aus Sicht der Reiserechtskammer des Landgerichts durfte der Reisende deshalb davon ausgehen, dass seinem Buchungswunsch entsprochen worden sei und dass er ein Hotelzimmer auf der Nordseeinsel Sylt erhalten habe. Tatsächlich lag das Zimmer aber nicht auf der Insel Sylt/Nordfriesland sondern auf dem Festland in Ostfriesland.

Urteil der Richter: Mit dieser Änderung habe der Reiseveranstalter den Vertrag mit dem Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die entsprechende Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere nämlich, dass ein solches abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei.

Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse dabei aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland sei. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises (Az.: 2-24 S 32/18).

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