Wichtiges Gerichtsurteil für Autofahrer Diebstahl aus dem Auto: Hausratversicherung zahlt nicht immer

Frankfurt · Das ist echt ärgerlich. Man kommt zum Auto und ein Dieb hat diverse Sachen aus dem Fahrzeug gestohlen. Aber zum Glück ist man versichert - oder auch nicht? Dazu ein aktuelles Gerichtsurteil.

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Foto: SZ

Ein wichtiges Urteil für Autofahrer kommt aus Frankfurt am Main. Das dortige Amtsgericht hat entschieden, dass die Hausratversicherung nach einem Diebstahl aus einem Auto bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus dem Wagen entwendeten Gegenstände aufkommen muss. Das gelte selbst dann, wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus des Autos elektronisch manipuliert haben könnten (Az.: 32 C 2803/18 (27)).

Der betroffene Autofahrer hatte von seiner Hausratversicherung 3000 Euro gefordert, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten. Dabei wurden keine Aufbruchspuren hinterlassen. Nach ihren Versicherungsbedingungen ist die entsprechende Versicherung verpflichtet, Entschädigung für entwendete Hausratsgegenstände zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach einer Klausel der Versicherungsbedingungen „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleich stehen. Die Versicherung weigerte sich im konkreten Fall zu zahlen.

Daraufhin klagte der Autofahrer vor Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine Klage abgewiesen. Begründung: Der Mann habe keinen Anspruch gegen seine Versicherung. Versichert sei zunächst einmal der klassische „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Kläger habe ein klassisches „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Damit bliebe die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der ergänzenden Vertrags-Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Auch das Vorliegen eines solchen Diebstahls müsse der Kläger beweisen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe nämlich nicht den Nachweis geführt, dass sein Auto tatsächlich verschlossen war - das heißt, dass der Wagen die typischen Verschlussgeräusche wie das Aufleuchten der Blinker abgegeben habe.

Das Gericht weiter zur Haftung einer Hausratversicherung bei verschiedenen Methoden des Diebstahls aus Autos: Auch einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne grundsätzlich als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen KFZ mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Aber nur, wenn das Auto nachweislich verschlossen war.

Das “Jamming“ erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim „Jamming“ bereits grundsätzlich stets an der wesentlichen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, wonach der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse. So weit das Amtsgericht.

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