Urlaub oder nicht: Umzug aus überbuchtem Hotel - Kein Schadensersatz für Familie

München · Wer aus einem überbauchten Hotel ausziehen muss, der hat eventuell Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Aber nicht auf zusätzlichen Schadensersatz wegen vergeudeter Urlaubszeit. So das Amtsgericht München.

München. Mit den Folgen eines unerwünschten Umzuges im Doppelpack auf einer Urlaubsreise musste sich das Amtsgericht München befassen. Es hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass ein Reisender, der zu Beginn und am Ende des Urlaubs wegen Überbuchung seines eigentlichen Hotels jeweils in ein anderes Hotel umziehen muss, keinen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann (Az.:171 C 25962/10).

Eine Urlauberin hatte für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für acht Tage zum Preis von 2.301 Euro gebucht. Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel dergleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.

Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1.314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Sie begründete dies so: Zum einen könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie jeweils einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100% des Tagesreisepreises. Dieser Preis pro Tag betrage 328,71 Euro (2.301 Euro wurden für sieben Nächte gezahlt). Unter dem Streich ergebe das 4 Mal 328,71 Euro, also insgesamt 1314,84 Euro. Der Reiseveranstalter rechnete anders und übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste.

Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht. Dort wurde der Klage jedoch nur teilweise stattgegeben. Begründung: Die Klägerin habe unstreitig die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Dies stelle einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80% gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein - und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt vier Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher mehr als eine 80-prozentige Minderung nicht zu gewähren. Und weiter: Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2.301 Euro für acht Tage). Der Klägerin stehen daher nur 460,20 Euro zu.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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