Corona-Regeln auf dem Prüfstand Urlaub in der eigenen Zweitwohnung: Justiz kippt Anreise-Verbot in Landkreis von Brandenburg

Berlin/Potsdam · Über Ostern in der eigenen Zweitwohnung Urlaub machen. In einigen nördlichen Bundesländern ist das verboten. In einem Landkreis in Brandenburg eigentlich auch. Aber dort kippte die Justiz das Anreiseverbot für Auswärtige.

 Das Landratsamt des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin.

Das Landratsamt des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin.

Foto: dpa/Paul Zinken

In Zeiten von Corona sind touristische Aktivitäten deutschlandweit unerwünscht. Das trifft auch viele Eigentümer von Wohnungen oder Häusern mit offiziellem Zweitwohnsitz. Sie wurden im Norden unter anderem aus Schleswig-Holstein verbannt und dürfen dort vorerst nicht mehr hin. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig klargestellt. Auch in Brandenburg verhängte der südlich der Müritz gelegene Landkreis Ostprignitz-Ruppin ein entsprechendes Anreiseverbot. Aber dort spielte die Justiz nicht mit. Das Verwaltungsgericht in Potsdam und nun auch das Oberverwaltungsgericht in Berlin kippten in einem Eilverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz das Verbot. Begründung: Das per Allgemeinverfügung erlassene Anreiseverbot sei voraussichtlich rechtswidrig.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Dienstag (07. April): Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zwei Beschwerden des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Eigentümern zweier Zweit- bzw. Ferienhäuser im Landkreis mit Beschlüssen vom 31. März 2020 vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot der Anreise zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung „aus touristischem Anlass“ gewährt. Dieses Verbot ergibt sich aus der „Zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ vom 27. März 2020.

Das Oberverwaltungsgericht dazu weiter: Die getroffene Anordnung eines Anreiseverbotes werde sich in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 und COVID-19 in Brandenburg“ habe die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Eindämmung des Coronavirus für den Bereich des gesamten Landes konkretisiert. Dies lasse grundsätzlich keinen Raum für eine Ergänzung durch einen einzelnen Landkreis. Der Landkreis habe nicht darlegen können, dass eine Ergänzung der landesweiten Regelungen im konkreten Fall wegen erheblicher örtlicher Besonderheiten erforderlich gewesen wäre. Insbesondere habe auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lassen, dass die im Landkreis vorhandenen medizinischen Versorgungskapazitäten signifikant ungünstiger seien als in anderen, nach Bevölkerungsdichte und Struktur vergleichbaren Teilen des Landes (Az.: OVG 11 S 15.20 und OVG 11 S 16.20).

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte zuvor in seinen nun bestätigten Beschlüssen etwas weiter ausgeholt. Es befasste sich dabei auch mit der Erforderlichkeit eines Anreiseverbotes zum Schutz vor Corona. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom (01. April): Die bis zum 19. April 2020 geltende Allgemeinverfügung des Landkreises bezweckt nach ihrer Begründung die „Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises“. Sie untersagt unter anderem die Anreise zur Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) im Landkreis aus touristischen Gründen.

Nach der Auffassung des Gerichts kann derzeit allerdings nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Untersagung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Denn entgegen der Annahme des Landkreises dränge sich eine absehbare Kollabierung des Gesundheitssystems des Landkreises infolge eines erhöhten Anstiegs der Ansteckungsgefahr wegen der bevorstehenden Anreise von Zweitwohnungsnutzern keinesfalls auf, so das Verwaltungsgericht.

Zwar sei es ein berechtigtes Anliegen zu verhindern, dass die medizinischen Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Intensivmedizin, infolge einer zunehmenden Ausbreitung der Infektion überschritten werden. Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Versorgungsgebiet und der Nutzung von Nebenwohnungen bestehe, sei derzeit nicht ersichtlich und auch weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch in der Antragserwiderung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin dargetan worden (Az.: VG 6 L 302/20 und VG 6 L 308/20).

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