Haftung bei Badebetrieb Unfall im Schwimmbad: Badegast verklagt Stadt auf 100.000 Euro Schmerzensgeld

Nürnberg · Sommer, Sonne, Schwimmbad. Von den Sprungtürmen aus kann man sogar fliegen. Was für ein Spaß. Aber wer muss eigentlich zahlen, wenn ein Badegast von einem anderen beim Springen verletzt wird? Dazu unser Rechts-Tipp.

 Der Sprungturm eines Freibades spiegelt sich in einer Sonnenbrille.

Der Sprungturm eines Freibades spiegelt sich in einer Sonnenbrille.

Foto: dpa/Torsten Silz

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat klargestellt, dass die Besucher eines Schwimmbades keine „Rundum“-Kontrolle sämtlicher Badegäste und möglicher Gefahrenstellen erwarten können. Es hat deshalb in zweiter Instanz die Klage eines früheren Badegastes zurückgewiesen, der nach einem Unfall im Schwimmbecken 100.000 Euro Schmerzensgeld von der Stadt Nürnberg verlangt hatte.

Unfall im Schwimmbecken durch Turmspinger?

Der Betroffene hatte am 20. Juli 2014 gegen 18.00 Uhr im Nürnberger Westbad eine schwere Verletzung am linken Arm erlitten. Er behauptet dazu, dass er unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden.

Badegast wirft der Stadt fehlende Kontrolle vor

Der Mann ist der Auffassung, dass die Stadt den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Kommune gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5- Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen.

Als die Stadt diese Vorwürfe zurückwies, klagte der Mann vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro. Das Landgericht verhandelte an sechs Terminen über den Fall, hörte insgesamt neun Zeugen und wies am Ende die Klage ab. Begründung: Nach der Beweisaufnahme sei man nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.

Richter sehen keine Verletzung der Aufsichtspflicht

Der Verletzte legte Berufung gegen dieses Urteil zum Oberlandesgericht ein. Das hat das Urteil des Landgerichts nun bestätigt und die Klage auch in zweiter Instanz abgewiesen. Begründung: Selbst wenn man den Vortrag des Mannes zum Unfallhergang zugrunde legt, ergebe sich keine Haftung der Stadt, weil diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm.

Dort habe im konkreten Fall eine Aufsichtsperson gestanden. Sie habe immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Stadt in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Dies sei ausreichend. Von der Stadt könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe (Az.: 4 U 1455/17).

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