Unfall auf der Kirmes: Eltern und Betreiber des Fahrgeschäftes haften

Oldenburg · Auch auf der Kirmes sind die Eltern in der Pflicht und müssen auf ihre Kinder aufpassen. Sie müssen selbst Vorsorge gegen mögliche Risiken treffen und können sich nicht allein auf die Sicherheit der Fahrgeschäfte verlassen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks verurteilt, einem 15 Jahre alten Jungen nach einem Unfall 5 000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem stellten die Richter laut Rechtsportal Juris fest, dass die Eltern des Buben für dessen Verletzungen mitverantwortlich sind (Az.:1 U 110/13).

Der Jugendliche ist geistig behindert und besuchte im August 2011 mit seinen Eltern den Vergnügungspark. Dort nutzte der Zwölfjährige das Fahrgeschäft "Luna Loop". Das Karussell ist für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren vorgesehen und wird in dem Park als Selbstbedienungsfahrgeschäft betrieben. Es besteht aus einer Fahrgastkabine mit zwei Sitzplätzen, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Zu den Sitzplätzen gehört ein Sicherungsbügel. Der Vater des Jungen arretierte den Bügel so, dass zwischen der Metallstange und dem Körper des Kindes etwas Platz verblieb. Dann ging der Vater nach außen vor den Sicherheitszaun und drückte dem Startknopf. Während der Fahrt rutschte das Kind unter dem Sicherheitsbügel heraus, sein linkes Knie verfing sich zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine. Der Junge zog sich schwere Verletzungen des linken Knies zu.

Das Oberlandesgericht machte dafür zu einem Drittel die Parkbetreiberin und zu zwei Dritteln die Eltern verantwortlich. Nach Ansicht der Richter hat die Betreiberin ihre Sicherungspflichten verletzt, weil das Benutzen des Fahrgeschäfts auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Der im Prozess beauftragte Sachverständige habe dazu festgestellt, dass ein Herausrutschen aus der Gondel nicht möglich gewesen wäre, wenn der Sicherheitsbügel fest in der Leistengegend und an den Oberschenkeln des Fahrgasts angelegen hätte. Für die ausreichende Fixierung habe es aber keine automatische Kontrollfunktion im Gerät gegeben, so das Oberlandesgericht.

In Anbetracht eines vergleichbaren Unfalls ein halbes Jahr vorher hätte die Betreiberin jedoch einen ausdrücklichen Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels anbringen oder den festen Sitz des Bügels durch Personal kontrollieren lassen müssen. Dies sei die einzige effektive Maßnahme, um bei einem Looping der bestehenden Unfallgefahr zu begegnen. Insbesondere komme ein Notstopp in der Regel zu spät. Das Mitverschulden der Eltern des Jungen sei allerdings mit zwei Dritteln zu bewerten, so die Richter. Die Eltern hätten dem Kind den Sicherungsbügel angelegt und dabei auf festen Sitz achten müssen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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