Teurer Fehler auf dem Weg zur Arbeit: Benzin statt Diesel getankt

Hannover · Glück im Unglück hatte ein Autofahrer. Er hatte auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Benzin statt Diesel getankt und seinen Motor beschädigt. Die Kosten kann er nun eventuell als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.

Das Finanzgericht Hannover will berufstätigen Pendlern das Absetzen von außergewöhnlichen Ausgaben für ihr Fahrzeug bei der Steuer erleichtern. Es hat entschieden, dass Reparaturkosten nach der Betankung eines Fahrzeugs mit dem falschen Sprit als Werbungskosten gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden können. Und zwar zusätzlich zur Entfernungspauschale (Az.: 9 K 218/12).

Der Kläger in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle aus Unachtsamkeit Benzin statt Diesel getankt. Als der Motor kurze Zeit später "unregelmäßig" lief, bemerkte er das Unglück. Der Mann kam noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden für etwa 4300 Euro reparierte. Das Geld wollte der Mann irgendwie zurück bekommen. Aber das Finanzamt lehnte ab, als er dort die Ausgaben geltend machen wollte. Das Finanzamt meinte dazu, dass neben der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) nur Kosten eines Unfalls als Werbungskosten abzuziehen seien. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Das leuchtete auch dem Finanzgericht ein. Trotzdem wich es von der Linie des Finanzamtes und der aktuellen Rechtsprechung in solchen Fällen ab. Begründung: Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sollten seit 2001 zwar eigentlich sämtliche Kosten für den Weg zur Arbeit allein mit der Entfernungspauschale abgegolten sein. Diese Abgeltungswirkung sei jedoch auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt, so die Richter in Hannover. Außergewöhnliche Wegekosten wie Motorschaden, Diebstahl oder Unfall seien demnach zusätzlich abzugsfähig - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung vor 2001.
Nach Überzeugung des Finanzgerichts in Hannover entspricht diese Auslegung der aktuellen Vorschriften dem Willen des Gesetzesgebers, so wie er sich in den Gesetzesmaterialien zeigt. Im Übrigen sei eine solche Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten. Die Begrenzung auf die Entfernungspauschale komme einem Abzugsverbot für (sonstige) Werbungskosten gleich. Für eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips bei der Besteuerung fehle die erforderliche sachliche Rechtfertigung, so die Finanzrichter weiter.

Deren Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. red/wi

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