Teurer Autounfall: Richter prüfen Erstattung von Sachverständigenkosten

München · Wie viel darf das Gutachten eines Sachverständigen nach einem Autounfall kosten? Muss die Versicherung dies komplett übernehmen? Antworten liefert ein Prozess aus Bayern.

München. Muss eine Versicherung nach einem Unfall die kompletten Kosten für das teure Gutachten eines Sachverständigen tragen? Es kommt darauf an, hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden. Und zwar darauf, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen (Az.: 343 C 20721/10).

Im konkreten Fall, ging es um einen Auffahrunfall. Der Fahrer eines Skoda Fabia Kombi musste in München verkehrsbedingt bremsen. Das hinter ihm fahrende Auto bremste zu spät.. Der Fabia-Besitzer wandte sich daraufhin an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, fand sie und erstattete nur 189,50 Euro. Der Fahrer des Skoda erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben und hat ihm die restlichen 464,44 Euro zugesprochen. Begründung: Ein Geschädigter könne im Zuge der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Werkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien.

Darüber hinaus gäbe es ein "übliches" Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vornherein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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