Bier-Trinken zwischen Arbeit und Vergnügen Sturz bei Wanderung von Bierstand zu Bierstand ist kein Arbeitsunfall

Darmstadt · Wenn jemand bei einer Bier-Wanderung mit Arbeitskollegen stützt und sich verletzt, dann steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine solche Wanderung zählt nicht als Arbeit oder Betriebssport.

 Biertrinker in freier Natur. Symbolfoto.

Biertrinker in freier Natur. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Peter Endig

Wer mit Arbeitskollegen von Bierstand zu Bierstand wandert, der mag dies als anstrengend oder gar als richtige Arbeit empfinden. Die Gesetze und die Richter sehen das aber anders.

Dazu hat das Landessozialgericht Hessen klargestellt: Verunglückt ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, so steht der Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Eine von einem Sportverein organisierte Bierwanderung, an der nur wenige Mitarbeiter teilnehmen, gehört aber nicht zu den versicherten Tätigkeiten eines Arbeitnehmers (Az.: L 9 U 205/16).

Buchhalterin stürzt bei Bier-Wanderung mit 2500 Teilnehmern

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus dem Vogelsbergkreis. Die 58-Jährige ist als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten tätig. Mit den anderen beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung machte sie bei einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung mit. Sie liefen dabei einen sieben Kilometer langen Parcours mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Wanderung nach 22 Uhr stürzte die Frau und verletzte sich am linken Unterarm.

Die Frau stellte daraufhin einen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Den lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Begründung: Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an der 2.500 Personen teilnahmen, nicht unternehmensbezogen organisiert worden.

Von Dritten organisierte Großveranstaltung

Die Richter beider Instanzen haben die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse. Die Teilnahme müsse allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein. Zudem müsse die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche beziehungsweise kulturelle Interessen im Vordergrund stünden. Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden, so das Landessozialgericht Darmstadt in zweiter Instanz.

Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild

Nehmen lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, sei bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei. Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm sei nicht ersichtlich. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden habe.

Wanderung von Bierstand zu Bierstand kein Betriebssport

Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte es in der Hand hätten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation sei zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.

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