Haftung für Folgen eines Brandes Blöd gelaufen: Feuer im Schuppen für Brennholz beschädigte zwei Ferraris des Nachbarn

Hamm · Im Zivilrecht gilt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, der muss für mögliche Schäden gerade stehen. Das gilt auch, wenn es nach einem Feuer auf dem eigenen Grundstück die teuren Ferraris des Nachbarn trifft.

 Ein großer Stapel mit Brennholz auf der Straße vor einem Haus. Symbolfoto.

Ein großer Stapel mit Brennholz auf der Straße vor einem Haus. Symbolfoto.

Foto: dpa/Wulf Pfeiffer

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, wann ein Grundstückeigentümer nach einem Feuer auf seinem Gelände für die dadurch verursachten Schäden bei einem Nachbarn haften muss. Hierbei kommt es nach Feststellung der Richter maßgeblich darauf an, wer die Verantwortung für das Ausbreitung des Brandes auf das andere Gelände übernehmen muss. Im konkreten Fall war dies die Eigentümerin des Grundstücks auf dem das Feuer ausgebrochen war. Sie hatte Brennholz in einem Schuppen an der Grenze gelagert. Dies habe das Ausbreiten des Feuers begünstigt. Deshalb müsse die Frau für die Folgen - unter anderem die Beschädigung von zwei Ferraris - gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen.

Die Beklagte hatte am Rande ihres Grundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Im Februar 2017 arbeitete der Sohn der Frau mittags mit einer Kreissäge auf dem Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Holzunterstand. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose heraus. Am Folgetag gegen 2:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage, in der zwei Ferraris untergestellt waren. Ein Ferrari wurde durch Rauchgase verunreinigt. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden.

Der Nachbar machte dafür die Eigentümerin des Grundstücks mit dem Schuppen verantwortlich. Mit seiner Klage machte er einen Gesamtschaden - insbesondere an Garage und Ferraris - von etwa 35.000 Euro geltend. Das Landgericht Hagen hat die Klage abgewiesen (Az. 3 O 72/17), weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Brandursache letztlich nicht klären konnte. Mit diesem Urteil war der Kläger nicht einverstanden. Mit seiner Berufung machte er geltend, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen - bauordnungsrechtlich gebotenen - Mindestabstand von drei Metern eingehalten hätte. Deshalb müsse - meint der Kläger - die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

Das Oberlandesgericht gab ihm in diesem Punkt Recht. Dem Kläger stehe - so der 24. Zivilsenat - der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb - wie sich aus den Feststellungen des vom Senat angehörten Sachverständigen ergebe - habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wenn der Holzunterstand dagegen drei Meter von der Garage errichtet worden wäre, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können. So das rechtskräftige Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 24 U 146/18).

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