Klare Linie gegen Rechts Richter und Behörden stoppen Nazi-Symbolik auf Autokennzeichen

Münster · Ein Wunschkennzeichen fürs Auto ist eine feine Sache. Darauf kann man mit Buchstaben und Zahlen jedem zeigen, was einem wichtig ist. Aber nicht alles ist erlaubt. Bei Nazi-Symbolik ist Schluss.

 Ein Mann sitzt vor einem Laptop und trägt auf einer Internetseite sein Auto-Wunschkennzeichen ein. Gestelltes Symbolfoto.

Ein Mann sitzt vor einem Laptop und trägt auf einer Internetseite sein Auto-Wunschkennzeichen ein. Gestelltes Symbolfoto.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Ein Kfz-Kennzeichen mit der Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ ist sittenwidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen klargestellt. Der Kreis Viersen hat demnach ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination „HH 1933“ zu Recht von Amts wegen geändert. So das Oberverwaltungsgericht Münster per Beschluss vom 14. November 2019 (Az.: 8 B 629/19).

Im konkreten Fall ging es um ein so genanntes Wunschkennzeichen mit Blick auf die Buchstaben und Zahlen nach der festgeschriebenen Ortskennung. Diese Kennzeichen fürs Auto oder Motorrad kann man gegen eine geringe Gebühr in der Regel online bei den jeweiligen Zulassungsstellen beantragen. Das passiert in mehreren Schritten. Zunächst gibt man am Computer eine gewünschte Buchstaben-Zahlen-Kombination ein, um zu prüfen, ob diese bereits vergeben ist. Falls nicht, dann kann man sie reservieren lassen. Das läuft in der Regel automatisch. Anschließend kann man sich das Kennzeichen bei der Zulassungsstelle auf dem üblichen Weg stempeln lassen. Das gilt zumindest bei den üblichen Wunschkombinationen aus Initialen, Geburtsdaten, Firmenkürzeln, Fußballclubs und Ähnlichem. Nicht zulässig sind - darauf wird regelmäßig bereits in den Online-Formularen hingewiesen - Kombinationen mit Bezug zum Nationalsozialismus und entsprechenden Abkürzungen wie HJ (Hitler-Jugend), KZ (Konzentrations-Lager) , NS (National-Sozialismus), SA (Sturm-Abteilung) oder SS (Schutz-Staffel).

Damit müsste eigentlich klar sein, was geht und was nicht. Trotzdem wurde im Kreis Viersen ein Wunschkennzeichen mit der Kombination „HH 1933“ beantragt und wohl zunächst auch reserviert. Dann wurde es aber vom Kreis abgeändert. Gegen diese Änderung des Kennzeichens wehrte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag vor Gericht. Aber das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag in erster Instanz ab. Der hartnäckige Antragsteller war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Diese hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster keinen Erfolg.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss des 8. Senats: Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich bei „HH“ um die Abkürzung des so genannten Hitlergrußes (“Heil Hitler“) handele und bei der Zahl „1933“ um das Jahr der so genannten Machtergreifung der Nationalsozialisten. Unerheblich sei vor diesem Hintergrund, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen. Das Wunschkennzeichen „HH 1933“ sei damit vom Tisch. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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