Alkohol im Straßenverkehr Rausch mit 2,62 Promille im Auto ausschlafen: Das kostete den Führerschein

Trier · Tipp für Party-Freunde: Wer nach dem Genuss von reichlich Alkohol das Auto stehen lässt, macht fast alles richtig. Ein Nickerchen im Auto bis zur Abfahrt am nächsten Morgen ist aber riskant. Denn nüchtern ist man dann noch nicht.

 Eine Frau pustet in ein Alkohol-Testgerät. Symbolfoto.

Eine Frau pustet in ein Alkohol-Testgerät. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Wolf

Auch wer nach einer Zechtour sein Auto stehen lässt und nur seinen Rausch in dem Fahrzeug ausschlafen will, der riskiert unter Umständen seinen Führerschein. Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem solchen Fall entschieden, dass ein Atemalkoholwert von 2,62 Promille auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Autofahrer nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, dann rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch. Und dies wiederum rechtfertigt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrer ein solches Gutachten anschließend nicht vor, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt (Az.: 1 K 10622/17.TR).

Betrunkener Mann im Auto auf einem Parkplatz

Passanten hatten den Betroffenen am 1. Mai 2016 auf einem Parkplatz entdeckt. Er saß reglos in seinem Auto und reagierte nicht auf Ansprache. Die Polizei kam und stellte bei einer Atemalkoholkontrolle einen Wert von 2,62 Promille fest. Im Auto entdeckten die Beamten eine vollständig gelehrte sowie eine noch komplett gefüllte Flasche Schnaps mit jeweils 0,2 l Fassungsvermögen. Als die Polizisten Führerschein und Fahrzeugschlüssel sicherstellten, erklärte der Mann ihnen, dass er als Berufspendler am nächsten Tag mit seinem Wagen zur Arbeit fahren müsse. Auf den Hinweis, dass bei seinem hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, reagierte der Mann unbeeindruckt.

Medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet

Nach dem Vorfall ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Darin solle die Fahreignung des Mannes geklärt werden. Der Betroffene legte aber kein solches Gutachten vor, woraufhin ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog. Dagegen klagte der Mann vor Gericht. Er berief sich darauf, dass die Messung des Atemalkoholwerts mit einem nicht geeichten Vortestgerät keine zuverlässigen und gerichtlich verwertbaren Ergebnisse erbringe. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs sei mit diesem Messergebnis von daher nicht zu begründen, weshalb eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens nicht bestanden habe.

Kein Gutachten vorgelegt - Führerschein wird entzogen

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Begründung: Die zur Atemalkoholmessung benutzten Geräte lieferten unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags in der Größenordnung von 15 Prozent hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei außerdem zu berücksichtigen, dass die gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis seien. Sie seien lediglich die Basis für das Ergreifen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Richter bestätigen konsequente Linie der Behörde

Diese Anordnung einer Begutachtung ist aus Sicht der Richter nicht zu beanstanden. Die Annahme eines Alkoholmissbrauchs sei gerechtfertigt. Der bei der Polizeikontrolle festgestellte Atemalkoholwert deute auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mann nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge.

Fazit der Richter: Da der Betroffene als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen.

Vor diesem Hintergrund sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung im konkreten Fall angebracht. Und weil der Betroffene kein entsprechendes Gutachten vorgelegt habe, sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechtens.

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