Richter gegen harte Drogen Party machen mit Drogen und ohne Auto: Führerschein ist futsch!

Neustadt · Faschings-Zeit ist Party-Zeit. Und wer dabei sein Auto zu Hause lässt, der ist auf dem richtigen Weg. Aber noch besser ist es, wenn auch harte Drogen außen vor bleiben. Denn die können einen den Führerschein kosten.

 Ein Karnevalist als Clown verkleidet. Symbolfoto.

Ein Karnevalist als Clown verkleidet. Symbolfoto.

Foto: dpa/Oliver Berg

Im Kampf gegen Drogen am Lenkrad versteht der Staat keinen Spaß. Schon nach der – einmaligen – Einnahme von „harten“ Drogen (wie Amphetamin, Ecstasy, Kokain) wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Im Unterschied zu einem Alkoholkonsum kommt es nämlich beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Darauf hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss zum wiederholten Mal hingewiesen.

In dem konkreten Fall wollte der betroffene Autofahrer auf einem Festival feiern „wie in alten Zeiten“. Dabei waren auch Drogen mit im Spiel. Unter anderem hatte der Mann Amphetamin (Ecstasy) eingenommen. Er dachte sich dabei offenbar nichts Böses und machte sich auch über seinen Führerschein keine Gedanken. Sein Auto hatte er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt.

Das war es dann mit dem Führerschein des Mannes. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern entzog ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrt sich der Betroffene in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt. Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Er habe den Wagen zu Hause gelassen. Und im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb vom Führerscheinentzug ausnahmsweise abgesehen werden.

Damit hatte er beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt. Das Gericht betonte in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Betroffenen rechtfertige hier keine Ausnahme.

Begründung im Detail: Weil es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Das damit verbundene hohe Risiko sei nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums. So weit das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.:1 L 1587/18.NW).

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