Kurz vor Schluss nur schnell durch den Supermarkt Mit dem schönen neuen Kleid zum Einkaufen: Und dann passiert es

München · Echt blöd. Da kauft eine Frau sich was Schönes zum Anziehen. Dann bleibt sie mit dem neuen Strickkleid im Supermarkt hängen und es ist futsch. Also verklagt sie den Supermarkt.

 Ein Weidenkorb mit frischen Äpfeln. Symbolfoto.

Ein Weidenkorb mit frischen Äpfeln. Symbolfoto.

Foto: dpa/Z1022 Patrick Pleul

Wer ist eigentlich schuld, wenn sich eine Kundin beim Einkauf im Supermarkt ihre Kleidung ruiniert? Diese Frage von durchaus grundsätzlicher Bedeutung musste kürzlich die Justiz am Beispiel eines Strickkleides klären. Eine Frau hatte das gute Stück in einer noblen Einkaufsstraße in München für 140 Euro gekauft. Dann ging sie in einen Supermarkt an einem Weidenkorb vorbei.

Ware liegt in geflochtenem Weiden-Korb

Der rechteckige Weiden-Korb stand unmittelbar im Eingangsbereich des Supermarktes. Aus dem geflochtenen Naturprodukt ragten zwei Stäbe etwa ein bis zwei Zentimeter vor; und zwar in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimetern über dem Fußboden. An diesen Stäben blieb Frau mit ihrem Strickkleid hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Die Klägerin hatte es wenige Monate zuvor erst gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei- bis dreimal getragen. Das Kleid hatte eigentlich 156 Euro kosten sollen. Aber die Frau hatte einen Stammkunden Rabatt von 16 Euro bekommen, so dass sie für das Kleid nur 140 Euro bezahlt hatte.

Faden gezogen - Strickkleid für 140 Euro ruiniert

Die Haftpflichtversicherung des Geschäftes und der Supermarkt lehnten die geforderte Regulierung des Schadens ab. Daraufhin verklagte die Münchnerin den Supermarkt. Ohne Erfolg. Die zuständige Richterin sah keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Strickkleides, weil der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Dazu heißt es in dem Urteil: Das Herausstehen von zwei Weidestäben aus einem Naturprodukt stelle keine besondere Gefahrenquelle dar. Es handele sich um einen ganz normalen Weidekorb. Ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden sei bei diesem handgefertigten Produkt zu erwarten. Fazit: „Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen.“

Augen auf beim Einkauf im Supermarkt

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen, sie habe noch schnell einkaufen müssen und nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien. Deshalb habe sie die Weidenstäbe nicht gesehen. Oder mit den Worten der Klägerin: „Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht“.

Dazu die Amtsrichterin: Dieses Eigenverschulden der Frau wiege schwer. Und zwar so schwer, dass es das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen und sogar komplett verdrängen würde. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 111 C 21848 /16).

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