Krank am Traumstrand: Und kein Schutz durch die Krankenkasse?

Kassel · Die Welt ist klein geworden. Die Koffer sind schnell gepackt und ab geht es – sei es auf Dienstreise oder in den Traumurlaub. Aber Achtung: Sobald man krank wird, gibt es keinen weltweiten Schutz durch gesetzliche Krankenkassen.

Die weitgehend kostenfreie medizinische Behandlung bei Krankheit ist eine der großen Errungenschaften des sozialen Rechtsstaates in Deutschland. Aber dieser maßgeblich von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Luxus gilt im Inland und nicht grenzenlos. Es gibt keinen weltweiten Versicherungsschutz durch gesetzliche Krankenkassen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel jetzt klargestellt (Az.: B 1 A 2/15 R).

Die betroffene Betriebskrankenkasse (BKK PricewaterhouseCoopers) wollte ihrem reisefreudigen Mitgliedern etwas Gutes tun. Sie versicherte ihre Mitglieder und deren familienversicherte Angehörige bei einem privaten Krankenversicherer weltweit gegen Krankheitskosten bei Auslandreisen. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde bat nach anfängliche Duldung um Beendigung des Vertrags. Es beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie schließlich, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Dagegen klagte die Krankenkasse - ohne Erfolg.

Dazu der 1. Senat des Bundessozialgerichts: Die Krankenkasse habe mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernommen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Versicherungsträger dürfen nämlich nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Insoweit gilt bei Auslandsreisen von Versicherten gemäß Sozialgesetzbuch grundsätzlich, dass der Versicherungsschutz ruht und zwar auch dann, wenn jemand im Ausland während eines kurzfristigen Aufenthaltes erkrankt. Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als nur im Inland erbracht.

Ausnahmen hiervon sind zwar möglich, müssen aber gesetzlich geregelt sein. Dies ist beispielsweise mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch zwischen- und überstaatliche Regelungen geschehen. Ähnliche Regelungen gibt es mit nicht EU-Ländern. Eine entsprechende Regelung für den weltweiten Schutz von Versicherten fehlt jedoch. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei demnach unzulässig. Fazit der Richter: Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit einem weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.

Wer im Ausland Urlaub macht oder dort geschäftlich hin muss, der sollte sich deshalb über den Umfang seines Versicherungsschutzes informieren und bei Bedarf mit einer entsprechenden Auslandskrankenversicherung absichern. Die zahlt im Fall eines Falles unter Umständen auch die Behandlungskosten im EU-Ausland oder anderswo, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.

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