Kosten für Wohnmobil können bei Hartz IV bezahlt werden

Hartz-IV-Empfänger, die in einem Wohnmobil leben, können dafür Unterhaltskosten beanspruchen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.

Kassel. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der keine Wohnung hat und in einem Wohnmobil lebt, kann die Unterhaltskosten für das Wohnmobil beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht in einem von Beck-Online veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: B 14 AS 79/09 R).

Dazu die Richter: Ein Wohnmobil sei eine „Unterkunft“, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe - soweit sie angemessen seien. Von den geltend gemachten Kosten müsse der Staat aber nur die übernehmen, die für die Nutzung des Wohnmobils als Wohnung notwendig seien. Hierzu zählten die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils hätte der Kläger nur geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären. Kosten für Kraftstoff seien für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich. Sie müsse der Kläger selbst bestreiten. red/wi

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