Keine Gnade für Verkehrsrowdy – Drängler muss zu Fuß gehen

Neustadt · Weil er einen anderen Autofahrer massiv bedrängt hatte, wurde ein Dachdecker erst zu einer Geldstrafe nebst dreimonatigem Fahrverbot verurteilt. Und weil er anschließend nicht zum Psychologen ging, kassierte die Stadt seinen Führerschein gleich ganz ein.

Ein Autofahrer, der nach einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahrtauglichkeit nicht beibringt, riskiert seinen Führerschein. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren klargestellt (Az.: 3 L 441/13.NW).

Der betroffene Autofahrer war mit dem Fahrer eines BMW Z 4 aneinander geraten. Der BMW war mit korrektem Tempo auf der linken Fahrspur einer Schnellstraße unterwegs. Der Rowdy fuhr daraufhin mit weit überhöhter Geschwindigkeit so dicht auf den Z 4 auf, dass dessen Fahrer nicht mehr die Lampen des Fahrzeugs des Mannes erkennen konnte. Kurz danach überholte der Drängler den Z 4 auf einer durchgezogenen Linie, schnitt ihn absichtlich und bremste ihn sowie weitere Autos ohne Anlass von 70 auf 20 Kilometern pro Stunde herunter. Als der Fahrer des Z 4 überholte, versuchte der Mann ihn zu rammen sowie ihn auf den Seitenstreifen zu drängen und bremste ihn erneut stark ab. Der BMW-Fahrer erstattete Anzeige. Der Verkehrsrowdy wurde daraufhin per Strafbefehl wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1 400 Euro sowie einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Die Stadt Ludwigshafen als Führerscheinstelle forderte den Mann zudem auf, ein medizinisch-psychologischen Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Als das nicht kam, wurde dem Mann mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen. Zu Recht, so das Verwaltungsgericht. Die Behörde müsse eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies sei hier der Fall. Der Vorfall mit dem BMW begründe offensichtlich Anhaltspunkte für ein hohes aggressionspotential. Die Stadt habe deshalb ein medizinisch-psychologischen Gutachten fordern dürfen. Dies sei erforderlich gewesen, um die Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers in den Blick zu nehmen und das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten, zu prüfen.

Gegen dieses Gutachten könne der Mann nicht mit Erfolg geltend machen, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen. Er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, er befürchte den Verlust seines Arbeitsplatzes. Das Gesetz mute ihm im Interesse der Verkehrssicherheit zu, diese Kosten und Risiken zu tragen. red/wi

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