Alkohol im Straßenverkehr Betrunken mit mehr als 1,6 Promille auf dem E-Bike: Und der Führerschein ist weg

Aachen · Der Grundgedanke ist ja nicht schlecht: Wenn man zu viel Alkohol getrunken hat, sollte man das Auto stehen lassen. Das ist gut für den Führerschein. Blöd ist aber, wenn man statt dessen aufs E-Bike steigt. Das kostet nämlich auch den Führerschein.

 Ein Radfahrer mit Bierflaschen fährt über einen Parkplatz. Symbolfoto.

Ein Radfahrer mit Bierflaschen fährt über einen Parkplatz. Symbolfoto.

Foto: dpa/Holger Hollemann

Wer unter Alkoholeinfluss Fahrrad fährt, der riskiert seinen Führerschein. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Mannes aus dem Kreis Düren klargestellt. Der Mann hatte mit seinem E-Bike und einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille Ende 2018 einen Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab kein schönes Bild. Nach Feststellung der Gutachter hatte der Mann nämlich ein Alkohol-Problem und es sei zu erwarten, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Mann wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Eilantrag gegen diese Maßnahme der Behörde blieb vor Gericht ohne Erfolg.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits BAK-Werte ab 1,6 Promille deuteten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Dementsprechend hätten die Gutachter auf der Basis der Angaben des Mannes zu seinen früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben habe. Dieses Problem bestehe offenbar fort.

Der Mann behaupte zwar, er habe nach dem Unfall seine Trinkgewohnheiten geändert und kontrolliert reduziert auf zwei Bier etwa zwei Mal pro Monat. Diese Angaben seien aber von den Gutachtern als bagatellisierend eingestuft worden. Sie seien auch nicht mit dem Ergebnis der Analyse einer Haarprobe des Mannes vereinbar. Dessen Erklärung, wonach die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt würden (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), sei insoweit nicht überzeugend.

Dazu das Gericht: Nach Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde die in den Haaren gefundene Substanz als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Alkohol im Körper zu dem Abbauprodukt verstoffwechselt werden. Dies setze voraus, dass der Alkohol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Der Alkohol lagere sich nicht einfach in der gefundenen Form im Haar an, sondern müsse davor in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein. So weit das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 3 L 1216/19). Gegen dessen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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