Bußgeld für Autofahrer Achtung: Handyverbot am Lenkrad gilt auch für die Fernbedienung vom Navi in der Hand

Köln · Wer beim Autofahren ein Handy ohne Freisprecheinrichtung benutzt, der riskiert ein Bußgeld nebst einem Punkt in Flensburg. Das gilt auch, sobald man die Fernbedienung vom Navigationsgerät in die Hand nimmt.

 Ein Mann sitzt in einem Auto am Steuer und hält ein Smartphone in der Hand (gestellte Szene).

Ein Mann sitzt in einem Auto am Steuer und hält ein Smartphone in der Hand (gestellte Szene).

Foto: dpa/Monika Skolimowska

Autofahrer aufgepasst: Die Nutzung der Fernbedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem aktuellen Beschluss entschieden. Darin bestätigten die Oberrichter ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg.

Der Auto des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Darin kann die Fernbedienung auch bedient werden. Der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung handelt. Nach dieser Vorschrift gilt grundsätzlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn ... hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird .....“ Die besagte Fernbedienung sei ein solches Gerät. Sie steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des neben anderen Endgeräten ausdrücklich in der Vorschrift genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden, so das Oberlandesgericht (Az.: III-1 RBs 27/20).

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