Fitness-Studio: Kündigung des Vertrages nach einer Verletzung?

München · Nach einer Verletzung kann eine Sportlerin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit einem Fitness-Studio vorzeitig kündigen. Diese außerordentliche Kündigung ist auch bei Zwei-Jahres-Verträgen nicht ausgeschlossen.

Wenn jemand nach einem Unfall für längere Zeit das Trainingsangebot seines Fitness-Studios nur noch extrem eingeschränkt nutzen kann, dann ist unter Umständen eine vorzeitige Kündigung des Vertrages möglich. Insoweit muss sich ein Kunde auch nicht auf die weiterhin mögliche Nutzung des entsprechenden Wellnessbereiches verwiesen lassen. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (AZ 113 C 27180/11).

Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Fitness-Studio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Der Vertrag berechtigte zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte, zur Nutzung der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kurse. Rund drei Monate nach der Unterschrift zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Sie legte zunächst ein Attest vor, wonach sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Es folgte ein Attest, in dem bescheinigt wurde, dass die Frau aus medizinischen Gründen das Fitness-Studio nicht mehr besuchen könne. Gestützt darauf kündigte die Frau den Vertrag.

Das Studio wies diese Kündigung zurück und verlangte die restlichen Beiträge. Der Betreiber meinte, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Frau sei jedoch ein moderates Training ohne Belastung der Arme und die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Frau Recht.

Begründung: Bei dem Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dies könne aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Das Gericht weiter: Die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau, die zur langfristigen Sportunfähigkeit führten, seien ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung. Die Frau habe wegen dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm gelitten und sei nicht in der Lage gewesen mit der rechten Hand zuzugreifen. Deshalb habe sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren können. Eine Besserung der Beschwerden sie nicht absehbar gewesen. Der behandelnde Arzt habe dies attestiert. Das müsse genügen.

Die Frau müsse sich deshalb auch nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden. Das seinen nicht die Leistungen, wegen derer ein Vertrag mit einem Fitness-Studio geschlossen und ein solches Studio besucht werde. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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