Ferienhaus verdreckt – Urlauber muss Frist zur Reinigung setzen

München · Wenn jemand ein Ferienhaus gemietet hat und es bei der Anreise verdreckt vorfíndet, darf er nicht sofort wieder abreisen. Er muss dem Vermieter vielmehr die Chance geben, das Haus in angemessener Frist zu säubern.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Urlauber seinen Reisevertrag nur dann kündigen kann, wenn er dem Reiseunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung vorhandener Mängel gegeben hat (Az.::191 C 30533/09).

In dem vom Internetportal Juris veröffentlichten Fall hatte ein Urlauber bei einem Reiseunternehmen für den Monat August 2009 ein Ferienhaus in Ligurien zum Preis von 1183 Euro gebucht.. 100 Euro zahlte er als Kaution. Er reiste mit dem Auto an. Nach 12 Stunden Fahrtzeit erreichte er um 16 Uhr das Ferienhaus und fand dieses schmutzig vor, insbesondere die Matratzen waren nicht sauber. Er wartete etwa drei Stunden auf den Reiseleiter. Als dieser kam, bot er dem Urlauber eine Ersatzwohnung an. Das wollte dieser nicht, da sich die Ersatzwohnung nicht in Küstennähe befand. Darauf hin versprach der Reiseleiter, das Ferienhaus binnen zwei Stunden vollständig zu reinigen. Das dauerte dem Urlauber wiederum zu lange. Er erklärte umgehend die Kündigung des Reisevertrages und fuhr wieder nach Hause.
Zu Hause verlangte er den Reisepreis einschließlich der Kaution zurück, ebenso die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, den Ersatz der Kosten für die An- und Abreise und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Insgesamt wollte er vom Reiseunternehmen 3170 Euro erstattet haben. Er sei zu Recht gleich wieder heimgefahren. Ein weiteres Zuwarten auf die Reinigung sei nach zwölf Stunden Anfahrt und drei Stunden Wartezeit nicht mehr zumutbar gewesen. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen, also kam die Streitigkeit vor das Amtsgericht.

Das hat der Klage in Höhe von 100 Euro stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Begründung: Der Urlauber habe einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Kaution, da das Vertragsverhältnis beendet ist. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, der Fahrtkosten sowie auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Alle diese Ansprüche setzten voraus, dass der Urlauber dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt habe. Dies habe er aber nicht getan.

Das Gericht weiter: Eine Fristsetzung sei im konkreten Fall auch nicht unzumutbar gewesen. Alleine der Umstand, dass der Kläger eine Anfahrt von zwölf Stunden hinter sich hatte, reiche dafür nicht aus. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Vertrages gewesen. Der Kläger sei dabei völlig frei in seiner Auswahl gewesen. Dass er mit dem Auto anreiste, habe daher im Risikobereich des Klägers gelegen und sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch dass er erst um 16 Uhr angekommen sei, sei auf sein Verhalten zurückzuführen. Der Reiseleiter sei um 19 Uhr erschienen, die Reinigung sollte bis 21 Uhr durchgeführt werden. Dies wäre zumutbar gewesen, im Übrigen auch ohne Ersatzunterkunft. Diese kurze Zeit hätte der Urlauber problemlos im Urlaubsort überbrücken können. Selbst wenn er davon ausging, dass die Reinigung länger dauern würde, hätte er zumindest die zwei Stunden abwarten müssen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort