Event-Veranstalter haftet bei Sturz von der Zuschauertribüne

Hamm · Während der Fußball-WM ist der Kläger von einer dreistöckigen Sitztribüne ohne Geländer gestürzt und hat sich dabei den Arm gebrochen. Auch eine ordnungsbehördliche Genehmigung für die Tribüne entlastet den Event-Veranstalter nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Doch auch der Kläger trage ein Mitverschulden.

Hamm. Der Veranstalter öffentlicher Events haftet unter Umständen für Schäden in Folge eines Sturzes von Zuschauern. Das folgt aus einem von Juris veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Es hat entschieden, dass ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich ist und durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung nicht entlastet wird (Az.: :I-9 U 44/10).

Die Beklagte in dem von Juris veröffentlichten Fall, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele. Sie errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin unter anderem auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht gab dem Kläger grundsätzlich Recht. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, so die Richter. Und weiter: Die Beklagte sei aber nicht allein für den Unfall verantwortlich. Auch der Kläger trage ein Mitverschulden - und zwar in Höhe von 50 Prozent. Die Gefahr eines Sturzes sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können. So das Oberlandesgericht, das dem Kläger am Ende Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3 300 Euro zusprach. red/wi

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