Einparkhilfe defekt: Darf man ein neues Auto deshalb zurückgeben?

Karlsruhe · Wenn eine gekaufte Sache unter erheblichen Mängeln leidet, dann kann man sie eventuell zurückgeben. Aber wann ist ein Mangel schwerwiegend genug? Dann, wenn seine Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kostet, so der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, welche Wertgrenzen für den Rücktritt von einem Kaufvertrag bei Mängeln der Sache gelten. Demnach kann man als Käufer unter Umständen bereits dann von einem Vertrag zurücktreten, wenn die Beseitigung des Mangels an einer Sache mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kosten würde. Andere Gerichte gingen bislang von einer deutlich höheren Hürde für den Rücktritt aus - nämlich von mehr als zehn Prozent des Kaufpreises.

Im konkreten Fall darf deshalb nun der Käufer eines Neuwagens für 29 953 Euro vom Kaufvertrag zurücktreten, weil die Einparkhilfe des Wagens auch nach mehreren Nachbesserungen nicht korrekt funktioniert. Die Reparatur würde 1958,85 Euro, das sind 6,5 Prozent des Kaufpreises kosten (Az.: VIII ZR 94/13).

Der Kläger hatte nach der Übergabe des Fahrzeugs verschiedene Mängel geltend gemacht, unter anderem Fehlfunktionen der Einparkhilfe. Deswegen war er mehrfach in der Werkstatt. Schließlich setzte er eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Das Autohaus teilte ihm hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage des Mannes abgewiesen. Sie stützten sich auf eine Vorschrift, wonach ein Rücktritt bei einem unerheblichen Mangel ausgeschlossen sei. Begründung: Zwar habe ein Sachverständiger festgestellt, dass der Wagen mangelhaft sei, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien. Das führe dazu, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Aufwand für die Beseitigung des Mangels betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen jedoch lediglich 1.958,85 Euro. Dieser Betrag liege unter der Grenze von zehn Prozent des Kaufpreises, sei damit unerheblich und schließe einen Rücktritt aus.

Dieser Linie folgten die Bundesrichter nicht. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vielmehr entschieden, dass zwar jeder Einzelfall für sich betrachtet werden müsse. Bei einem behebbaren Sachmangel werde die Schwelle der Erheblichkeit des Mangels aber in der Regel bereits dann erreicht , wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel könne hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. In diesem Fall sei dann ein Rücktritt ausgeschlossen, die übrigen Gewährleistungsrechte beispielsweise auf Beseitigung des Mangels blieben aber bestehen, so die Bundesrichter. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort