Einkaufswagen rollt gegen Auto: Wer muss für den Schaden zahlen?

München · Alltäglicher Fall auf dem Supermarkt-Parkplatz: Ein Autofahrer lädt leere Kisten vom Kofferraum in einen Einkaufswagen. Das Gefährt macht sich selbstständig und knallt gegen ein anders Auto. Das wird teuer. Aber wer zahlt?

Wenn jemand einen Einkaufswagen neben dem Kofferraum seines Autos zum Be- oder Entladen abstellt, dann muss er dafür sorgen, dass sich das Gefährt nicht in Bewegung setzt und andere Autos beschädigt. Passiert so etwas trotzdem, dann muss der Autofahrer persönlich für den Schaden gerade stehen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Wagens muss nämlich nicht haften. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 343 C 28512/12).

Im konkreten Fall parkte der spätere Beklagte seinen Fiat Ducato auf dem Parkplatz eines Supermarktes im Landkreis Starnberg. Er stellte einen Einkaufswagen neben seinem Fiat ab, um Getränkekisten aus dem Ducato in den Einkaufswagen laden zu können. Dabei kam der Einkaufwagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen. Der wurde an der hinteren Seitentür zerkratzt, die Höhe des Schadens betrug insgesamt 1638,43 Euro. Die Eigentümerin des Kastenwagens machte diesen Schaden gegenüber dem Fahrer des Ducato und der Haftpflichtversicherung des Wagens gemeinsam geltend.

Die zuständige Richterin wies die Klage gegen die Kfz-Versicherung ab. Sie verurteilte jedoch den Fahrer des Fiat Ducato zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1519,91 Euro. In ihrem Urteil führt die Richterin aus, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig ist, wenn sich ein Unfall "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er "durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde" und sich "von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben".

Ein solcher Unfall beim Betrieb eines Fahrzeuges liegt nach Erkenntnis des Gerichts nicht vor. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Die Ursache des Unfalls liege nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Haften muss jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt, so die Richterin. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hier geht es zur Diskussion zum Artikel bei Facebook:
https://www.facebook.com/saarbrueckerzeitung/posts/963818406991616

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort