Alkohol und Kriminalität Discobesucher verübt im Suff schwere Straftat: Muss der Gastwirt haften?

Oldenburg · Bei vielen Gewalttaten ist Alkohol im Spiel. Erst wird sich in der Disco Mut angetrunken und dann draußen zugeschlagen. Jetzt verklagte deshalb ein Vergewaltiger einen Gastwirt. Er wollte, dass der Wirt sich an dem Schmerzensgeld für das Tatopfer beteiligen muss.

 Symbolfoto.Location:Frankfurt (Oder)

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Foto: Patrick Pleul (dpa-Zentralbild)

Ein Gastwirt haftet nicht für die Straftaten seiner angetrunkenen Gäste. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt. Im konkreten Fall hatte ein früherer Gast eine Frau vergewaltigt und dafür anschließend den Wirt verantwortlich gemacht. (Az.:8 U 91/14 - Juris).

Der jetzige Kläger war im November 2011 wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Im Rahmen einer Zivilklage wollte er nun erreichen, dass sich ein Gastwirt aus Dörpen und zwei seiner Mitarbeiter an Schmerzensgeldzahlungen an das Vergewaltigungsopfer beteiligen müssen. Der junge Mann behauptete, dass die Beklagten ihn unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen hätten. Dort sei ihm hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt worden. Nur deshalb sei es zu der anschließenden Vergewaltigung gekommen.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage in erster Instanz aus einer Vielzahl von Gründen abgewiesen. Insbesondere seien die Jugendschutzvorschriften, auf die sich der Kläger berufen habe, keine tauglichen Schutzgesetze für die hier vorliegenden "Schäden". Das Jugendschutzgesetz solle Jugendliche vor alkoholbedingten körperlichen Schäden und vor Verwahrlosung schützen. Es liege aber nicht im Schutzbereich der entsprechenden Normen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten.
Dieser Bewertung schloss sich das Oberlandesgericht Oldenburg an. Es hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Fazit: Ein Gastwirt muss sich auch dann nicht an einer Schmerzensgeldzahlung an ein Vergewaltigungsopfer beteiligen, wenn er den jugendlichen Täter unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in seine Diskothek eingelassen und ihm dort Alkohol ausgeschenkt hat. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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