Richter entscheiden über Radarwarngeräte Blitzer-App auf dem Handy aktiviert: Bußgeld von 75 Euro wird fällig

Rostock · Zu schnell unterwegs - und dann: Blitz!!!! Jeder Autofahrer kennt das Gefühl. Schuld daran sind natürlich die ungeliebten Tempo-Blitzer an den Straßen. Dagegen wollen sich viele mit einer Warn-App auf dem Handy schützen. Aber die kann teuer werden.

 Eine Messanlage der Polizei blitzt im Regen. Symbolbild.

Eine Messanlage der Polizei blitzt im Regen. Symbolbild.

Foto: picture alliance / dpa/Patrick Seeger

Schlechte Zeiten für Autofahrer, die sich mit moderner Technik auf dem Smartphone gegen Radarfallen-Blitzer schützen wollen. Das Ganze gilt nach Feststellung des Oberlandesgerichts Rostock unter bestimmten Umständen als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro bestraft. Dazu reicht es aus, dass ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon dabei hat, auf dem eine so genannte „Blitzer-App“ installiert und aufgerufen ist (Az.: 21 Ss OWI 38/17 (Z)).

Nachts mit dem Smartphone in der Halterung unterwegs

Der betroffene Autofahrer war nachts mit seinem VW in Güstrow unterwegs und geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizisten entdeckten das eingeschaltete Smartphone des Mannes in einer Halterung an der Frontscheibe des Autos. Auf dem Gerät war eine so genannte Blitzer-App installiert. Aus den entsprechenden Symbolen auf dem Bildschirm schlossen die Beamten, dass diese App aktiv war.

Das Amtsgericht Güstrow sah dies ebenso und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro wegen „fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“.

Autofahrer wehrt sich gegen Bußgeld

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein. Der Mann ist der Ansicht, dass sein Smartphone von dieser Vorschrift gar nicht erfasst werde. Sein Handy sei nicht dazu „bestimmt“ Maßnahmen der Verkehsüberwchung anzuzeigen. Dies gelte nur für speziell zu diesem Zweck produzierte Radarwarn- und Laserstörgeräte. Mobilfunkgeräte gehörten nicht dazu. Wenn der Gesetzgeber deren Nutzung erfassen wolle, müsse er dies ausdrücklich ergänzend regeln. So weit die Verteidigungsrede des Betroffenen.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte zunächst einmal fest, wie die spezielle „Blitzer-App“ arbeitet. In Kurzfassung: Während der Fahrt gleiche das Programm via GPS ständig den Standort des Fahrzeuges mit dem Standort von fest installierten Radaranlagen entlang der Route ab. Im Fall eines Falles warne es akustisch und optisch vor den Anlagen. Sofern eine Internetverbindung bestehe, könne die App dies auch mit Blick auf mobile Überwachungsanlagen tun, die zuvor von anderen Autofahrern gemeldet und in die entsprechenden Datenbanken des Betreibers aufgenommen worden sind.

Smartphone wird durch App (auch) zum Radarfallenwarner

Nach Feststellung der Richter ist ein Smartphone mit einer solchen, nachträglich installierten „Blitzer-App“ dazu bestimmt, vor den entsprechenden Anlagen zu warnen. Insoweit komme es nämlich nicht darauf an, ob ein solches multifunktionales Gerät von vorne herein dazu bestimmt sei, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen. Der Sinn und Zweck solcher Geräte bestehe ja gerade darin, den Nutzern nur eine begrenzte Zahl von Möglichkeiten vorzuinstallieren und ihnen zugleich zu ermöglichen, das Gerät mit einer Vielzahl weiterer Funktionen individuell zu konfigurieren.

Insoweit komme es auf die installierten Zusatzfunktionen und die Nutzung des konkreten Gerätes im Einzelfall an, wenn man seine „Bestimmung“ definieren wolle. Im konkreten Fall sei hierbei das Ergebnis eindeutig. Nach der Installation der Blitzer-App sei das Smartphone (auch) dazu bestimmt, vor Radarkontrollen zu warnen. Es sei auch entsprechend betrieben worden. Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow sei deshalb nicht zu beanstanden.

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