Behinderten-Parkplatz: Rechtsanwalt wird zu Recht abgeschleppt

Neustadt · Der Anwalt hatte am Vormittag sein Auto vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze abgestellte. Eine Politesse stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis lag.

Neustadt. Parkt ein Autofahrer auf einem von mehreren Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall eines Rechtsanwalts entschieden (Az.:5 K 369/11.NW).
Der Anwalt hatte am Vormittag sein Auto vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze abgestellte. Eine Politesse stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis lag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr. Die Stadt forderte anschließend von dem Anwalt 145,75 Euro für das Abschleppen.
Der Jurist wehrte sich mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Diese Argumentation überzeugte die Richter nicht. Sie urteilten: Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen. red/wi

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