Autokauf nicht bei jedem Mangel hinfällig

Karlsruhe · Je teuerer ein Auto ist, desto teurere Mängel müssen die Eigner hinnehmen. Das folgt aus einem von Beck online veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes.

Karlsruhe. Je teuerer ein Auto ist, desto teurere Mängel müssen die Eigner hinnehmen. Das folgt aus einem von Beck online veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach gilt: Sachmängel, deren Beseitigung lediglich Aufwendungen von knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind als unerheblich im Sinne des Zivilrechts einzustufen und rechtfertigen daher keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse“ bestätigt und so seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt (Az.: VIII ZR 202/10).
Im konkreten Fall ging es um ein Wohnmobil für 134.437 Euro. Es musste nach der Übergabe innerhalb von rund zwölf Monaten vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht gab ihm überwiegend Recht, was vom Oberlandesgericht weitgehend bestätigt wurde. Begründung: Im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt liege ein erheblicher Mangel vor - obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betragen.
Die Bundesrichter sahen das anders. Motto: Das Ausmaß der Beeinträchtigung sei hier nicht entscheidend. Darauf komme es nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei. Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Unerheblich sei ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert worden sei, betonte das Gericht. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels habe nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigte. Was zähle seien der konkrete Mangel und die Kosten für dessen Beseitigung. red/wi

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