Auto-Unfall: Bei unklarer Sachlage gibt es keinen Schadensersatz

Hamm · Der Zivilprozess nach einem Autounfall hat seine Tücken. Wer von einem anderen Geld haben will, muss nämlich nachweisen, dass der andere ihm einen Schaden verursacht hat. Und wenn der geschilderte Ablauf nicht zu den Schäden passt – „So-Nicht-Unfall“ - dann gibt es kein Geld.

Im Zivilprozess gibt es eine eiserne Regel. Danach zählt für die Richter das, was die Parteien vortragen. Entweder es lässt sich beweisen, oder es lässt sich nicht bewesen - mit allen Konsequenzen. Unklarheiten zwischen dem Sachvortrag und der Realität gehen deshalb zu Lasten dessen, der als Kläger vor Gericht etwas haben will. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines so genannten "So-Nicht-Unfalles" klargestellt. Das ist ein Unfall, bei dem ein Unfallhergang geschildert wird, der nicht zu den vorhandenen Unfallschäden an den beteiligten Autos passt. In einem solchen Fall bekommt der Kläger kein Geld von der gegnerischen Versicherung (Az.: 9 U 53/13).

Im konkreten Fall geht es um einen Unfall in Hagen, an dem zwei Mercedes beteiligt waren. Der eine wurde von einem Mann gesteuert, der andere von einer Frau. Der Mann forderte anschließend als Kläger 8800 Euro Schadensersatz. Er und die Frau beschrieben den Unfall auf einer mehrspurigen Straße so: Die Frau sei beim Linksabbiegen zu weit von der linken Fahrspur nach rechts auf die vom Kläger befahrene rechte Fahrspur geraten. Dabei sei ihr Auto gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlang geschrammt. Das erzählten beide auch der Polizei. Es wurde zudem von Zeugen bestätigt.

Die Gerichte trauten der Sache aber offenbar nicht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht holten ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten ein und wiesen die Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ab. Begründung: Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen. Allerdings könne man nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers bei dem geschilderten Unfall entstanden seien. Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein können.

Das Fahrzeug des Klägers müsse vielmehr gestanden haben. Es sei nicht bewegt worden, als es beschädigt wurde. Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in der geschilderten Kurvenfahrt entstanden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener "So-Nicht-Unfall"). red/wi

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