Augen auf: Richter prüfen Schadensersatz für Hagelschaden

München · Nach einem wiederholten Hagelschaden am Auto muss die Versicherung unter Umständen beim zweiten Mal deutlich weniger zahlen. So das Amtsgericht München.

München. Wird bei einem Auto ein Hagelschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, aber nicht repariert, muss bei einem zweiten Hagelschaden genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind von der Versicherung zu ersetzten. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich ist, geht dies nach einer von Beck online veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München zu Lasten des Geschädigten. Er muss hinnehmen, dass die Versicherung die Schadenssumme entsprechend mindert. (Az.: 271 C 10327/10).
Im konkreten Fall bekam der Autofahrer am Ende lediglich 66 Euro. Der Eigentümer eines Peugeot hatte 2008 an seinem Fahrzeug einen ersten Hagelschaden erlitten. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin dieses Mal lediglich 66 Euro (Differenz der Schäden minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeot-Fahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, meinet er, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt haben.
Die vom Versicherten erhobene Klage vor dem Amtsgericht München blieb jedoch ohne Erfolg. Begründung: Das zweite Gutachten sei von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen. Es könne deshalb nicht einfach für die Schadensberechnung zu Rate gezogen werden. Vielmehr müsse der Kläger jetzt konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig seien. red/wi

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