Klare Regeln am Fußgängerüberweg Warum Radfahrer auf dem Zebrastreifen besser absteigen und schieben

Frankenthal · Schreck im Stadtverkehr: Plötzlich huscht der Radfahrer über den Zebrastreifen vor das Auto. Diese Momente kennt jeder. Aber wer hat in einer solchen Situation Vorfahrt? Und wer muss bremsen? Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Briefträger auf dem Fahrrad. Symbolfoto.

Ein Briefträger auf dem Fahrrad. Symbolfoto.

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Frankenthal. Es passiert jeden Tag und gibt regelmäßig Ärger. Rund zwei Drittel aller Radfahrer steigen angeblich beim Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen nicht ab. Das dürfen sie zwar tun, solange sie keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden. Aber der „Fußgängerüberweg“ hat in diesem Moment keine günstige Wirkung mehr für sie. Schließlich sind sie ja als Radfahrer unterwegs und nicht als Fußgänger. Bei einem Unfall tragen die Radfahrer auf den Zebrastreifen deshalb in der Regel zumindest eine Mitschuld.

Zebrastreifen schützen Fußgänger

Das hat das Landgericht Frankenthal bereits vor längerer Zeit in einen Urteil festgestellt. Danach gilt, dass Radfahrer unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang vor dem fließenden Verkehr haben. Vielmehr müssten sie absteigen und das Rad schieben oder wie einen Tretroller benutzen. Erst dann gelten sie als Fußgänger. Auf dem Rad sind sie dagegen gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Unfall zwischen Rad- und Autofahrerin

Dementsprechend urteilte das Landgericht im Jahr 2010 auch über einen Verkehrsunfall in Frankenthal, bei dem eine Autofahrerin mit einer Radfahrerin kollidiert war. Die Autofahrerin war auf einer Ausfallstraße stadtauswärts unterwegs. Die Radfahrerin fuhr unterdessen in die entgegengesetzte Richtung stadteinwärts. Sie wechselte dann auf einen Fußgängerüberweg und kreuzte die Straße. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von dem Auto leicht erfasst.

Richter sehen Schuld auf beiden Seiten gleich verteilt


Urteil der Richter: Derjenige, der Rad fahrend einen Fußgängerüberweg überquere, werde vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst. Das Verhalten der Radfahrerin im konkreten Fall sei deshalb eine wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Sie trage deshalb eine 50-prozentige Mitschuld. Womit die Frau auf dem Rad offenbar noch Glück gehabt hat. Denn, so die Richter weiter: Im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen könne im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers an einem Unfall gegeben sein (Az.: 2 S 193/10).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft schon vor längerer Zeit beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so mit alten Urteilen die Antworten auf aktuelle Fragen.

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