Wenn es in der Schulküche qualmt: Lehrer muss Feuerwehr bezahlen

Neustadt · Wenn es bei einem Experiment in der Schule anfängt zu qualmen, dann muss unter Umständen der Lehrer persönlich für den notwendigen Einsatz der Feuerwehr haften. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt entschieden.

Neustadt. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen Realschullehrer zur Zahlung von rund 1420 Euro für einen Feuerwehreinsatz verurteilt. Die Wehr war ausgerückt, nachdem es in der Schule während des Arbeitslehre-Unterrichts bei der Zubereitung von Pommes Frites zu einem Brand gekommen war. Diesen Brand habe der Lehrer grob fahrlässig verursacht, so die Richter. Deshalb sei er für den Feuerwehreinsatz verantwortlich.

Der Pädagoge hatte 2010 einer neunten Klasse zeigen wollen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Während der Zubereitung entstand ein Brand. Der Hausmeister der Schule alarmierte die Feuerwehr, die mit 18 Mann und mehreren Einsatzfahrzeugen zur Schule fuhr. Ein qualmender Topf, der noch auf einer eingeschalteten Herdplatte stand, wurde von der Wehr ins Freie gebracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet.

Die Stadt forderte die Kosten des Feuerwehreinsatzes von dem Lehrer. Der wehrte sich und machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe sich vor Verlassen der Schulküche noch davon überzeugt, dass sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Aus Aufregung müsse er übersehen haben, dass noch eine Herdplatte in Betrieb gewesen sei. Bei einem Dienstunfall hafte im Übrigen zuerst der Dienstherr.

Die Richter waren anderer Ansicht und stellten fest: Der Lehrer sei für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfalt strengere Anforderungen zu stellen. Diese habe der Kläger hier verletzt. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei deshalb nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen (Az.: 5 K 221/11.NW). red/wi

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