Urteil zu Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

Dortmund · Weil er regelmäßig das Umgangsrecht mit seiner Tochter wahrnimmt, hat ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf eine größere Wohnung. Die Elfjährige besucht den Langzeitarbeitslosen an jedem zweiten Wochenende.

Dortmund. Ein langzeitarbeitsloser Vater, der das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, hat Anspruch auf Umzug in eine größere Wohnung. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 22 AS 5857/10 ER).
Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat laut Internet-Rechtsportal Juris eine elfjährige Tochter. Sie verbringt jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40 Quadratmeter großen Wohnung. Der Mann wollte deshalb eine größere Wohnung. Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 Quadratmeter großen Wohnung jedoch ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Dagegen ging der Vater vor.

Das Sozialgericht hat nun das Jobcenter per einstweiliger Anordnung verpflichtet, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Umzug in die größere Wohnung erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro angemessen. Es handele sich beim Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 Quadratmetern und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten. red/wi

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