Urteil: Volljähriger mit Behinderung gilt unter Umständen als Pflegekind

München · Ein Volljähriger mit schwerer geistiger Behinderung, der in eine Pflegefamilie aufgenommen wird, gilt unter Umständen steuerlich als Pflegekind. Aber nur dann, wenn er auf dem Entwicklungsstand eines Minderjährigen steht. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

München. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein nach dem Eintritt der Volljährigkeit in einen Haushalt aufgenommener geistig behinderter Mensch als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für ihn ein Anspruch auf Kindergeld besteht (Az.: III R 15/09).

Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Menschen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht hatte in erster Instanz diese Voraussetzung im Streitfall bejaht und insbesondere ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass die betreute Person behinderungsbedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbständig leben könne und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsse.

Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Er legte die Messlatte bei Menschen, die alls Volljährige in einen Haushalt aufgenommen werden, deutlich höher, als das Finanzgericht. Motto: Auch wenn die geistig behinderte oder seelisch kranke Person umfangreicher Überwachung, Anweisung und Unterstützung bedarf, folgt daraus allein noch nicht, dass sie wie zur Familie gehörig anzusehen wäre. Die betreute Person müsse, um Pflegekind sein zu können, vielmehr wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setze ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung müsse auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können. Die Bundesrichter weiter: Ist eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende Person als ausgeschlossen zu betrachten, ähnelt ein solches Pflegeverhältnis mehr dem zu einem Kostgänger als dem zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern. Daher ist die Entstehung eines familienähnlichen Bandes zu einem Volljährigen in einem solchen Fall in der Regel ausgeschlossen. Ein behinderter Volljähriger , der neu in eine Pflegefamilie kommt, kann demnach nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Dass der oder die volljährige Betroffene also wie ein minderjähriges Kind in die Familie aufgenommen wird Aus diesen Einschränkungen, so der Bundesfinanzhof weiter, ergibt sich nicht, dass der Kindergeldbezug für behinderte Pflegekinder über das 27. Lebensjahr hinaus nur bei geistiger Behinderung in Betracht kommt noch folgt hieraus eine Ungleichbehandlung gegenüber behinderten leiblichen Kindern oder Adoptivkindern. Motto: Ist das familienähnliche Band zwischen dem allein körperlich behinderten Pflegekind bereits vor Eintritt der Volljährigkeit entstanden, scheitert ein Kindergeldbezug weder über das 18. Lebensjahr noch über das 25. beziehungsweise 27. Lebensjahr hinaus an der mangelnden Pflegekindeigenschaft, sofern nicht das familienähnliche Band später aufgrund anderer Umstände wieder gelöst wurde. red/wi

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