Wer ist Arbeitnehmer im Gesundheitswesen Urteil: Anästhesie-Arzt und OP-Schwester in Klinik keine Freiberufler

Darmstadt · Ein Anästhesist ist in der Regel abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für eine OP-Schwester im Krankenhaus oder eine Fachpflegekraft in einem Pflegeheim. Das hat die Justiz entschieden.

 Eine OP-Schwester in einem Krankenhaus. Symbolfoto.

Eine OP-Schwester in einem Krankenhaus. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Reinhardt

Welche Berufe im Gesundheitswesen können freiberuflich ausgeübt werden und welche nicht? Das Landessozialgericht in Hessen hat sich bereits mehrfach mit dieser Frage befasst.

Zuletzt ging es dabei um einen Facharzt für Anästhesiologie in einer Klinik. Der Mediziner und die Klinik gingen von einer freiberuflichen Tätigkeit des Arztes aus. Damit wäre der Mann allein für seine soziale Absicherung verantwortlich. Die Deutsche Rentenversicherung dagegen stufte den Mann als Arbeitnehmer ein. Die Richter folgten der Rentenversicherung und stellten fest: Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Anästhesisten sei regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.

Für mehrere Kliniken auf Stundenbasis tätig

Der Mediziner war für verschiedene Krankenhäuser tätig. Die Vergütung erfolgte jeweils auf Stundenbasis. Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Dagegen klagte der Anästhesist. Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen, so der Facharzt. Die Ablehnung einer solchen selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

In Organisation eingebunden und kein Unternehmer-Risiko

Die Richter beider Instanzen gaben jedoch der Rentenversicherung Recht. Begründung: Der Facharzt sei für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. So habe er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er habe mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll und sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen. Zudem habe der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen (AZ L 1 KR 394/15).

Mit ähnlicher Begründung hat das Hessische Landessozialgericht bereits zuvor entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) sowie eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.

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