Trauriger Leichenbestatter: Infektion einer Bandscheibe ist keine Berufserkrankung

Mainz · Kein Glück für einen Leichenbestatter. Er hatte Rückenprobleme und wollte die Anerkenung als Berufskrankheit. Ohne Erfolg.

Mainz. Schlechte Karten hatte ein Bestattungsunternehmer mit Rückenproblemen vor Gericht. Das Landessozialgericht in Rheinland-Pfalz urteilte: Eine Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondylodiszitis) kann nicht allein deshalb als Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Betroffene ein Leichenbestatter ist (Az.:L 4 U 134/11).

Der Kläger, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeitet, hatte geltend gemacht, der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten), habe zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt. Dies genüge, um eine Berufskrankheit anzunehmen.

Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit aufgeführt seien. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen sei, habe das Sozialgericht zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infektionsrisiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass aus Sicht der Richter in Mainz eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte. red/wi

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