Streit ums Kind: Kein Sorgerecht für den Vater eines nichtehelichen Kindes

Schleswig · Das Wohl eines Kindes ist der Maßstab für die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts an einen nichtehelichen Vater. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig klargestellt.

Schleswig. Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter zwar erhalten. Aber nur dann, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 10 UF 171/11).

Die Beteiligten des Prozesses sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen.

Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt. Der Vater befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zu Lasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf des Kindes auszusehen habe.

Das OLG Schleswig hat den Sorgerechtsantrag des Vaters zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht zwischen den Kindeseltern keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zwei Mal zu Polizeieinsätzen auf Grund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern.
Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.

Die Richter weiter: Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts sei vor diesem Hintergrund erforderlich. Sie verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht finde seine Grenzen am Wohl des Kindes. red/wi

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