Schwerer Unfall beim Kitesurfen – Wer muss Schadensersatz zahlen?

Hamm · Der Urlaub ist die Zeit, um neue Sportarten auszuprobieren. Kitesurfen mit Lenkdrachen gehört dazu. Aber Achtung: Wer so was auf eigene Faust probiert, trägt das Risiko alleine.

Hamm. Nach einem schweren Unfall beim Kitesurfen im Urlaub bekommt ein Jugendlicher keinen Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Hamm hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass dem Betroffenen kein entsprechender Anspruch gegen seine Bekannten zusteht, die ihm die Kite-Ausrüstung überlassen und Starthilfe geleistet haben. Begründung: Ein solcher Anspruch erfordere ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der beiden Bekannten. Das sei im konkreten Fall aber nicht feststellbar (Az.: I-6 U 57/12).

Der Jugendliche war 2008 im Alter von 15 Jahren in den Niederlanden in Urlaub. Das so genannte Kitesurfen, bei dem der Surfer sich von einem Lenkdrachen übers Wasser ziehen lässt, beherrschte er nicht. Trotzdem lieh sich der Jugendliche auf dem Strand von Kijduin (Niederlande) die Kite-Ausrüstung einer jungen Frau (26) und unternahm mit Hilfe von deren Freund (28) einen Startversuch. Zu dieser Zeit befand sich ein mit dem Jugendlichen angereister und im Kitesurfen erfahrener Begleiter auf dem Meer. Der Jugendliche versuchte zu starten, wurde mit dem Kite (Lenkdrachen) von einer Windböe erfasst und prallte gegen eine mindestens 50 Meter entfernt liegende Strandbude. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er seither vom Kopf abwärts querschnittsgelähmt ist.

Er verklagte daraufhin die beiden jungen Leute vom Strand auf Schadensersatz. Das Landgericht Essen verneinte jedoch einen entsprechenden Anspruch. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Linie. Das stellten die Richter fest: Die Beklagten hätten zwar das Geschehen in Gang gesetzt, das zur Verletzung des Klägers führte. Ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten ihrerseits sei dabei aber nicht feststellbar. Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass sie sich über die Anweisung des weiteren Begleiters, der die Verantwortung für den 15-jährigen Kläger gehabt habe, hinweggesetzt hätten.

Ein Fehler des Beklagten durch eine falsche Haltung des Kites beim Startversuch stehe ebenfalls nicht fest. Den beiden sei auch nicht die Wahl eines ungeeigneten Startplatzes vorzuwerfen. Ihnen sei auch nicht anzulasten, dass sie den Kläger bei zu starkem Wind hätten starten lassen. Da sie selbst Anfänger im Kitesurfen gewesen seien, hätten sie die Windstärke von fünf bis sechs nicht als zu stark einschätzen müssen - zumal der weitere Begleiter des 15-Jährigen den Wind am Morgen des Unfalltages als gut bezeichnet habe. red/wi

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