Schulpflicht geht vor Angst: Schüler hat kein Veto-Recht gegen künftigen Mitschüler

Stuttgart · Jeder hat ein Recht auf Bildung. Ein Schüler kann deshalb die Aufnahme eines anderen Schülers an seiner Schule nicht verhindern.

Stuttgart. Ein Schüler hat keinen Anspruch darauf, dass ein anderer Schüler nicht in seine Schule aufgenommen wird. Das hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht in einem bei Beck online veröffentlichten Urteil klar gestellt (Az.: 12 K 2286/11).

Im konkreten Fall hatte ein Schüler gegen das Land Baden-Württemberg eine entsprechende Klage eingereicht. Er begründete sie damit, dass es seit Jahren regelmäßig zu Zwischenfällen zwischen ihm und dem anderen Schüler gekommen sei. Seit der zweiten Klasse seien der neunjährige Kläger und der zehnjährige Beigeladene immer wieder aneinander geraten. Damals waren beide an einer Schule. Die Vorfälle wurden von den Beteiligten zum Teil abweichend geschildert - unter anderem ging es um das Aufsuchen eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung und das Mitbringen eines Messers. Klar ist: Die Mutter des Klägers stellte im Herbst 2010 Strafanzeige gegen den Mitschüler wegen der Übergriffe und wandte sich an das Kultusministerium.

Nach den Weihnachtsferien 2010 kehrte dann Ruhe ein. Der beigeladene Schüler zog zu seiner Mutter und besuchte die dortige Grundschule. Im Januar 2011 kam er jedoch an die alte Schule zurück und wurde wieder der Klasse 3b des Klägers zugeteilt. Mittlerweile besuchen beide unterschiedliche Parallelklassen der vierten Klassenstufe.

Urteil des Verwaltungsgerichts: Der Kläger sei nicht befugt, die (Wieder-) Aufnahme des Beigeladenen in seine Grundschule anzufechten. Denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes diene alleine dem öffentlichen Interesse - und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt. Sie diene aber nicht dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Der Einzelne könne sich hier nicht erfolgreich wehren.

Denn anderenfalls könnten zum Beispiel Mitschüler aller Grundschulen des Landes die Aufnahme eines Schülers im Einschulungsalter, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen habe, verhindern und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen. Die Richter weiter: Vergleichbares gelte auch für die Regelungen über die Schulbezirke. Diese Regelungen dienten nach einhelliger Auffassung der möglichst gleichmäßigen Kapazitätsauslastung und nicht dem Schutz der Rechte einzelner. red/wi

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