Risiko: Tödlicher Unfall unter Alkohol auf dem Arbeitsweg - Rente für Familie weg?

München · Wer betrunken zur Arbeit oder von dort nach Hause fährt, gefährdet nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer. Er spielt auch mit der Zukunft seiner Familie Roulette, riskiert deren Ansprüche auf Unfallrente.

München. Wenn jemand unter dem Einfluss von Alkohol einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursacht und dabei stirbt, bekommen seine Hinterbliebenen eventuell keine Unfallrente. Dazu hat das Landessozialgericht München laut Juris festgestellt: Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht (Az.: L 2 U 566/10).

Im konkreten Fall war ein Mann auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich verunglückt. Seine Witwe und seine halb verwaisten Kinder verlangten Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Allerdings wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille festgestellt. Die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung verneinte deshalb einen Versicherungsfall. Begründung: Der Alkohol sei die wesentliche Ursache des Unfalles gewesen.

Die Familie des Verstorbenen klagte und hatte Glück. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz nämlich im konkreten Fall nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Begründung: Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Zwar könnte man auf den ersten Blick meinen, das der Alkohol die wesentliche Ursache gewesen sei. Diesen Anscheinsbeweis, sah das Landessozialgericht aber als entkräftet an. Schließlich bestehe auch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden. Der Alkohol stand demnach nicht als wesentliche Ursache des Unfalles fest. Die Versicherung muss zahlen. red/wi

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