Keine Handy-Regeln für acht Jahre altes Mädchen Richter geben grünes Licht für Smartphones im Kinderzimmer

Frankfurt · Das ist ein Top-Thema bei vielen Eltern: In welchem Alter bekommt der Nachwuchs sein Smartphone? Wie viel Stunden am Tag darf es benutzt werden. Und vor allen Dingen: Wofür? Die Justiz hat sich nun mit diesen Fragen befasst. Mit einem überraschenden Ergebnis.

 Ein kleines Mädchen mit Smartphone. Symbolfoto.

Ein kleines Mädchen mit Smartphone. Symbolfoto.

Foto: dpa/Hans-Jürgen Wiedl

Die vom Grundgesetz geschützte Freiheit endet nicht an der Tür eines Kinderzimmers. Ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls dürfen die Familiengerichte deshalb den Eltern keine verbindlichen Auflagen zur Nutzung von Smartphones und anderen elektronischen Medien durch ihre Kinder machen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Beschluss klargestellt. Demnach reicht es zur Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Zugang zum Internet hat (Az.: 2 UF 41/18).

Acht Jahre altes Mädchen mit Smartphone und Internet

Im aktuellen Fall geht es um ein getrennt lebendes Ehepaar und deren heute neun Jahre alte Tochter. Die Eltern stritten vor dem Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Das blieb nicht ohne Folgen für die rechtliche Beurteilung des Falles. Das Amtsgericht übertrug zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter, es verpflichtete die Frau aber zudem ausdrücklich dazu, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.

Familiengericht macht strenge Auflagen zur Handynutzung

So weit die strengen Auflagen des Familiengerichts. Sie sollten bis zum zwölften Geburtstag des Kindes gelten. Aber so weit kam es nicht. Der Vater des Mädchens legte nämlich Beschwerde gegen die Entscheidung über das Recht zur Aufenthaltsbestimmung ein. Der Verfahrensbeistand der Tochter und die Mutter schlossen sich dieser Beschwerde an und verlangten die Aufhebung der zitierten Auflagen zur Mediennutzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daraufhin die Auflagen aufgehoben.

Obergericht sieht hohe Hürden für Eingriffe in Grundrechte

Nach Feststellung der Oberrichter tangieren solche staatlichen Maßnahmen und Auflagen immer auch die Grundrechte der Eltern. Deshalb bestünden verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge. Solche Maßnahmen dürften nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“. Es müsse dazu festgestellt werden, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei. „Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“, so das Oberlandesgericht. Es gehe darum, konkrete Gefahren von einem Kind abzuwenden. Dies sei die Messlatte. Es sei dabei nicht Aufgabe des Staates, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen - soweit eine solche überhaupt festgestellt werden könnte.

Wann wird die Nutzung eines Smartphones gefährlich?

Mit Blick auf diese Grundsätze stellten die Richter des Oberlandesgerichts im konkreten Fall klar: Die Anordnungen zur Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones griffen unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden, so das Gericht.

Die allgemeinen Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige reichten für die Annahme einer solchen Gefährdung nicht aus. Zu diesen Gefahren gehöre der mögliche Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten über YouTube, der schädliche Wirkungen haben könnte. Dies gelte auch für den Zugang zu nicht freigegebenen Spielen mit „verstörenden, schädigenden Inhalten“. Oder bei der Verwendung von WhatsApp, wo die Kinder oder Jugendlichen als Sender und Empfänger „gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein“ könnten.

Richter sehen zunächst die Eltern in der Pflicht

Der Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge vor diesem Hintergrund zwar Gefahren. Diese seien aber mit anderen Gefahren etwa durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder auch durch eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. Allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt deshalb nach Feststellung der Oberrichter nicht die Annahme, dass Eltern ihr Kind schädigen oder konkret gefährden. Für eine solche Feststellung „müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.“

Außerdem sei zu beachten, dass es in erster Linie Aufgabe der Eltern sei, den Risiken des Medien- und Internetkonsums in geeigneter Form zu begegnen. Die Eltern könnten den Zugang zu den modernen Medien zeitlich und/oder inhaltlich beschränken. Unter Umständen müsse die Nutzung digitaler Medien zum Schutz von Minderjährigen auch pädagogisch begleitet werden. Hierbei ergäben sich jedoch individuelle Spielräume, die – solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden können. So weit das Oberlandesgericht. Sein Beschluss ist nicht anfechtbar.

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