Raucher: Keine Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit

Darmstadt · Schlechte Karten für die Witwe eines Rauchers: Obwohl der Mann jahrzehntelang als Schweißer mit gesundheitsgefährdenden Stoffen gearbeitet hatte, wurde sein tödlicher Lungenkrebs nicht als Berufskrankheit anerkannt.

Starke Raucher riskieren bei möglichen Berufskrankheiten den Schutz ihrer Berufsgenossenschaft. Das folgt aus einem von Juris veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt. Die Richter haben entschieden, dass eine Lungenkrebserkrankung dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Schadstoffbelastung zurückzuführen ist, wenn der versicherte Arbeitnehmer starker Raucher war (Az.: L 9 U 30/12 ZVW).
Im konkreten Fall ging es um einen Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer gearbeitet hatte. Im Alter von 60 Jahren starb der Mann an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit jedoch ab. Begründung: Die Krebserkrankung sei wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen verursacht worden. Und nicht durch Schadstoffe wie Chrom, Nickel und Thorium denen er beruflich ausgesetzt war.

Die Witwe des Mannes sah das anders und klagte auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings ohne Erfolg. Das Sozialgericht und nun auch das Landesozialgericht Darmstadt gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Nach Auffassung der Richter ist der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Entsprechende Grenzwerte, ab denen mit einer Erkrankung zu rechnen sei, gebe es offenbar nicht. Eine risikobehaftete Schadstoffexposition alleine reiche vor diesem Hintergrund aber nur dann aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden. Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 bis 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein zehnfach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege in seinem Fall eine mögliche alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar, so die Richter weiter. Diese objektive Beweislosigkeit im konkreten Fall gehe zu Lasten der Witwe. red/wi

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