Strafprozess am Landgericht Radiologe wegen Abrechnungsbetruges zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt

Saarbrücken · Egal ob Arzt oder Unternehmer: Wer Geld verdienen will, der muss die eigene Praxis möglichst effizient organisieren. Aber es gibt formale Grenzen. Wenn diese überschritten werden, dann wird es ungemütlich. So wie im Fall eines Radiologen aus dem Saarland.

 Ein Radiologe begutachtet das Röntgenbild einer Hand. Symbolfoto.

Ein Radiologe begutachtet das Röntgenbild einer Hand. Symbolfoto.

Foto: dpa/Felix Kästle

Das Landgericht Saarbrücken hat einen 56 Jahre alten Radiologen aus dem Saarland wegen Abrechnungsbetruges zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Außerdem muss der Angeklagte eine Geldauflage in Höhe von 5000 Euro an die Landeskasse zahlen. Der Mediziner und ein kürzlich verstorbener Kollege sollen gegenüber den Krankenkassen Leistungen abgerechnet haben, die sie aus formalen Gründen nicht hätten abrechnen dürfen. Dadurch soll den Kassen ursprünglich ein Schaden in Höhe von etwa 240.000 Euro entstanden sein. Dieser Schaden wurde laut Anwalt des Angeklagten zwischenzeitlich in voller Höhe beglichen.

Die beiden Ärzte standen schon einmal wegen Verdachts des möglichen Abrechnungsbetruges vor Gericht. Damals war das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von jeweils 12.500 Euro eingestellt worden. Sie hatten zur Tatzeit eine radiologische Gemeinschaftspraxis betrieben. Diese soll möglichst effizient und kostengünstig so organisiert gewesen sein, dass die relativ teuren Mediziner möglichst viel Arbeiten auf ihr Personal übertrugen. Dabei haben die Ärzte nach Feststellung der Richter jedoch die Grenzen des Erlaubten bei der Abrechnung von Kassenpatienten überschritten. Sie hätten dem Personal auch Arbeiten übertragen, die sie eigentlich hätten selbst machen müssen. Konkret ging es um klassische Röntgenaufnahmen oder Aufnahmen mittels Computertomographie. Hier habe sich folgender Ablauf in der Praxis eingespielt: Die Patienten seien mit einer Überweisung eines Orthopäden in die Praxis gekommen, das Personal habe sie in Empfang genommen und die entsprechenden Röntgenaufnahmen gemacht. Diese seien anschließend von dem Arzt analysiert worden. Das Ergebnis habe der Mediziner dem Patienten mitgeteilt und in einem Arztbrief an den überweisenden Orthopäden festgehalten. Der habe anschließend auf Basis der Röntgenaufnahmen und Befunde weiter behandelt.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft und der Richter ist dieses Vorgehen fehlerhaft. Begründung in vereinfachter Kurzfassung: Bevor der Patient zum Röntgen gebracht werden darf, müsse er dem Radiologen vorgestellt und von diesem beispielsweise auf mögliche Risiken hingewiesen werden. Erst anschließend könne der Arzt das Röntgen anordnen. Und nur mit dieser Anordnung des Radiologen dürfe geröntgt und entsprechend gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden. Fehle diese ärztliche Legitimation des Röntgens, dann sei die Untersuchung nicht abrechnungsfähig. Werde die Untersuchung trotzdem abgerechnet, dann sie dies falsch und ein Fall von Abrechnungsbetrug. Auf solche Rechnungen gezahlte Beträge seien zu Unrecht gezahlt und den Krankenkassen deshalb zu erstatten.

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