Patient bekommt 40 000 Euro nach Infektion mit Krankenhaus-Keimen

Hamm · Leider passiert es immer wieder: Jemand kommt wegen einer eher harmlosen Erkrankung in eine Klinik. Dort läuft etwas schief und am Ende wird der Patient schwer krank. Beispielsweise deshalb, weil er mit multiresistenten Keimen infiziert worden ist.

Ein Patient aus dem Sauerland bekommt ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken) infiziert hat. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Im konkreten Fall geht es um einen Elektriker aus dem Sauerland. Er ist aktuell 58 Jahre alt. Im März 2008 befand er sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus in Brilon. Zur Behandlung eines Tinnitus ("Klingeln im Ohr") erhielt er Infusionen über eine an seinem linken Arm gelegte Venenverweilkanüle. Nachdem ein Krankenpflegeschüler diese gezogen hatte, erlitt der Patient eine MRSA-Infektion, die er auf nicht eingehaltene Hygienevorschriften beim Entfernen der Kanüle zurückgeführt hat. Infolge der Infektion litt der Mann über Monate unter heftigen Schmerzen und zog sich einen Abszess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operativ versorgt werden musste. Er fordert deshalb vom Krankenhaus Schadensersatz, unter anderem ein angemessenes Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Mann Recht und hat ihm 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Begründung: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die MRSA-Infektion erlitten habe, weil er im Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden sei. Der Krankenpflegeschüler habe beim Entfernen der Infusionskanüle grundlegende Hygienevorschriften verletzt, weil er es versäumt habe, die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor einen Mitpatienten versorgt hatte. Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess bewiesen. Das Abstöpseln der Infusion ohne vorherige Desinfektionsmaßnahmen sei nach den Gutachten des medizinischen Sachverständigen grob behandlungsfehlerhaft.

Durch den Behandlungsfehler sei der Kläger mit den MRSA-Keimen infiziert worden. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Einstichstelle der Kanüle eine "Eintrittspforte" für Keime sei und der Behandlungsfehler zur Infektion des Klägers mit den danach aufgeführten Komplikationen geführt haben könne. Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Kläger nicht nachweisen, der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr, so die Richter: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge der Infektion arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe zu schwerwiegenden Komplikationen geführt und langandauernde ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht (Az.: 26 U 62/12).

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