Papst-Satire rechtfertigt Kündigung und Sperre bei Alo-Geld

Stuttgart · Wer in einem kirchlichen Betrieb arbeitet, der muss sich an die dortigen Regeln halten. Das Grundrecht der Meinungs- und Satirefreiheit gilt dabei nur eingeschränkt und bietet keinen Schutz vor Kündigung. So die Gerichte.

 Wer in einem kirchlichen Betrieb arbeitet, der muss sich an die dortigen Regeln halten. Das Grundrecht der Meinungs- und Satirefreiheit gilt dabei nur eingeschränkt und bietet keinen Schutz vor Kündigung. So die Gerichte.

Wer in einem kirchlichen Betrieb arbeitet, der muss sich an die dortigen Regeln halten. Das Grundrecht der Meinungs- und Satirefreiheit gilt dabei nur eingeschränkt und bietet keinen Schutz vor Kündigung. So die Gerichte.

Foto: archiv

Stuttgart. Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Satire über den Papst zur außerordentlichen Kündigung eines Caritas-Mitarbeiters und zur Feststellung einer 12-wöchigen Sperre des Arbeitslosengelds führen kann (Az.:L 12 AL 2879/09).

Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger hatte laut Rechtsportal Juris unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Das Landessozialgericht Stuttgart hat dies bestätigt und die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben.

Das Landessozialgericht hat festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung des Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können.

Die Richter grundsätzlich weiter: Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war. red/wi

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